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StGB NRW-Mitteilung 328/2014 vom 09.05.2014

Übergangsphase zwischen altem und neuem Rat

Wegen verstärkter Nachfrage im Zusammenhang mit der Übergangsphase zwischen amtierendem und neu gewähltem Rat nimmt die StGB NRW-Geschäftsstelle zu einigen Einzelfragen Stellung:

Wahlzeit 

Die Wahlzeit der im Jahr 2009 gewählten Räte endet am 31. Mai 2014, vgl. § 14 Abs. 2 KWahlG. Die Wahlzeit der am 25. Mai 2014 gewählten Räte beginnt am 1. Juni 2014 und endet am 31.10.2020 (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des KWahlG und anderer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften). Die neu gewählten Ratsmitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft nicht bereits gemäß § 36 KWahlG mit Eingang der Annahme der Wahl beim Wahlleiter. Zu beachten ist auch § 62 Ziff. 7 KWahlO, wonach die Mitgliedschaft im Rat nicht vor Ablauf der Wahlzeit der alten Vertretung erworben werden kann.  

Entschädigungsansprüche

Da die im Jahr 2009 gewählten Ratsmitglieder bis zum 31. Mai 2014 gewählt sind, erhalten sie für den Monat Mai 2014 ihre volle Aufwandsentschädigung und für den Monat Juni bzw. Juli 2014 — d.h. bis zur konstituierenden Sitzung — eine anteilige Aufwandsentschädigung nach §§ 45, 46 GO i.V.m § 4 Abs. 3 Entschädigungsverordnung.  

Da die neu gewählten Ratsmitglieder ihre Mitgliedschaft im Rat am 1. Juni 2014 erwerben, erhalten sie unabhängig vom Zeitpunkt der konstituierenden Ratssitzung ab diesem Zeitpunkt eine Entschädigung im Sinne der §§ 45, 46 GO. Für Aktivitäten vor dem 1. Juni 2014 können keine Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen bzw. Sitzungsgelder geltend gemacht werden. Die wiedergewählten Ratsmitglieder erhalten die gemäß §§ 45 und 46 GO vorgesehenen Aufwandsentschädigungen lediglich ein Mal in voller Höhe. 

Die Entschädigungsverordnung wird mit Wirkung zum 1. Juni 2014 an die von IT.NRW im Dezember 2013 gemeldete maßgebliche Preissteigerung in Höhe von 1,8 % angepasst werden. Den Entwurf können Sie im Intranet unter Fachinfo und Service, Fachgebiete, Recht und Verfassung, Entschädigungsverordnung herunterladen. 

Fraktionen 

Die Fraktionen der neu gewählten Räte können erst nach Beginn der Wahlzeit (1.06.2014) rechtsförmig gebildet werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich die neu gewählten Ratsmitglieder nach Annahme ihrer Wahl bereits über eine künftige Fraktionsbildung verständigen oder bereits als Gäste an den Sitzungen der bestehenden Fraktionen des amtierenden Rates teilnehmen. Ebenso können die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse des neu gewählten Rates schon vor Beginn der Wahlzeit vorbereitet und dem Bürgermeister zur Vorbereitung der konstituierenden Ratssitzung übermittelt werden. Entschädigungsansprüche können jedoch erst ab dem 1.06.2014 entstehen. 

Die neu gewählten Ratsmitglieder, die sich zu einer Fraktion zusammenschließen wollen, können bereits zu Beginn der neuen Wahlperiode vor der konstituierenden Sitzung des Rates (neue) Fraktionsvorsitzende und Stellvertreter wählen. Diese werden dann in ihrer neuen Funktion bereits vorbereitend für die konstituierende Sitzung des neuen Rates tätig. Neben den (noch bis zur konstituierenden Sitzung) amtierenden Fraktionsvorsitzenden und deren Stellvertretern können sie somit bereits ab ihrer Wahl (frühestens ab dem 1. Juni 2014) eine anteilige Aufwandsentschädigung erhalten.  

Wahl ehrenamtlicher Bürgermeister 

Die amtierenden ehrenamtlichen Bürgermeister (§ 67 GO) erhalten ebenfalls bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Rates gemäß § 4 Abs. 3 Entschädigungsverordnung eine anteilige monatliche Aufwandsentschädigung. Diese entfällt mit dem Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Rates. Dies gilt auch dann, wenn in der konstituierenden Sitzung noch keine neuen ehrenamtlichen Bürgermeister gewählt werden.  

In der Regel werden die neuen ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in der konstituierenden Sitzung des Rates gewählt und erhalten dann ab ihrer Wahl bis zum Ende des Monats eine anteilige monatliche Aufwandsentschädigung und ab dem neuen Monat die volle Entschädigung. Wenn die Neuwahl nicht in der konstituierenden Sitzung, sondern in einer späteren Sitzung erfolgt, steht ihnen die Aufwandsentschädigung ebenfalls erst ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl zu.   

Ausschussbesetzung 

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GO muss die erste Sitzung des Rates innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Wahlzeit (1. Juni 2014) stattfinden. Sofern am 25. Mai 2014 auch die Hauptverwaltungsbeamten gewählt werden, endet die Wahlzeit der amtierenden Bürgermeister am 22. Juni 2014. Bis zu diesem Zeitpunkt unterschreiben diese auch die Einladung. Die Wahlzeit der neu gewählten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister beginnt am 23. Juni 2014.  

In der konstituierenden Sitzung werden üblicherweise die Ausschüsse besetzt. Gemäß § 50 Abs. 3 GO erfolgt die Ausschussbesetzung entweder durch einheitlichen Wahlvorschlag oder im Wege der Verhältniswahl in einem Wahlgang, wobei für die neu zu wählenden Ausschüsse das Auszählungsverfahren nach Haré/Niemeyer anzuwenden ist. Bei der Besetzung der Ausschussvorsitze gemäß § 58 Abs. 5 GO bleibt es hingegen bei dem Verfahren nach d’Hondt.  

Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist der Grundsatz der „Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen“ zu berücksichtigen. Nach diesem Grundsatz ist bei der Zusammensetzung der Ausschüsse grundsätzlich das politische Meinungs- und Kräftespektrum des Rates zu beachten. Nach den hierzu ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003 (8 C 18/03), NWVBl. 2004, S. 183 und 9.12.2009 (8 C 17/08), NVwZ 2010, S. 834, sind Listenverbindungen — also gemeinsame Wahlvorschläge — von Fraktionen und Gruppen, über die diese geschlossen abstimmen, unzulässig, wenn hierdurch eine andere, an der Listenverbindung nicht beteiligte Fraktion bei der Sitzverteilung weniger Sitze erhält als sie bei getrennter Abstimmung aller Fraktionen über jeweils getrennte Listenvorschläge erhalten hätte.

Dies gilt nicht nur dann, wenn die Listenverbindung allein zum Zwecke der Erlangung von Sitzen zu Lasten nicht beteiligter Fraktionen eingegangen worden ist, sondern auch dann, wenn dieser eine Koalitionsvereinbarung für die Dauer der Wahlzeit zugrunde liegt. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen erfordert es hingegen nicht, dass die Mitgliederzahl eines Ausschusses auch so gewählt wird, dass jede Fraktion im Ausschuss auch mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten ist. Ebenso wenig schränkt er das Ratsmitglied bei der Stimmabgabe und damit in seinem freien Mandat ein. Schließlich haben auch einzelne Ratsmitglieder keinen Anspruch darauf, mitentscheidendes Vollmitglied in einem Ratsausschuss zu sein.

Az.: I/2 024-100

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