Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 75/1997 vom 05.02.1997

Übergang der Erhaltungslast für Straßenüberführungen über Bahnstrecken

Nachdem die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände den Bundestag im Oktober erneut aufgefordert hatte, die Beratungen über den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes wieder aufzunehmen (vgl. Rundschreiben Nr. 45 vom 14.11.1996, lfd.Nr. 513), hatte der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund am 9.1.1997 die Möglichkeit, über das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes NW ein Gespräch mit dem hierfür zuständigen Konzernbeauftragten Dr. Kastner zu führen.

In dem Gespräch wurden die in allen alten Bundesländern auftretenden Probleme erörtert. Weiterhin gehen die Rechtsauffassungen weit auseinander. Erste gerichtliche Urteile gehen davon aus, daß es keine gesetzliche Einstandspflicht der DB AG für einen ordnungsgemäßen Erhaltungszustand beim Übergang der Straßenbrücken gibt. Im Unterschied dazu stehen die Auffassungen insbesondere der Länder und der kommunalen Spitzenverbände, wie sie der Gesetzesinitiative zugrunde liegen. Dort wird bekanntlich davon ausgegangen, daß es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach derartige Übergänge selbstverständlich nur unter Wahrung eines ordnungsgemäßen Erhaltungszustands erfolgen können. Insofern bezweckt die Gesetzesinitiative auch eine deklaratorische Regelung zur Klarstellung.

Der Beauftragte der Konzernleitung der DB AG informierte darüber, daß von etwa 1.300 Brücken in den alten Bundesländern 240 von den Kommunen sofort übernommen worden seien. In 890 Fällen sei von der DB AG das Angebot auf Brückenbegehung ausgesprochen worden. Daraufhin sei es in ca. 850 Fällen zu Brückenbegehungen mit anschließendem Gutachten gekommen. In etwa einem Drittel der Fälle sei man inzwischen zu einvernehmlichen Lösungen mit den Städten und Gemeinden gekommen. Ferner hat die DB AG nach Angaben des Konzernbeauftragten folgenden Vorbehalt ausgesprochen: Sollte die z.Zt. laufende Bundesratsinitiative zur Änderung des § 19 EKrG führen, wird die DB AG eine entsprechende Nachbesserung vornehmen. Dieser Vorbehalt gilt auch für die bereits abgeschlossenen Vereinbarungen.

Darüber hinaus bietet die DB AG in weiterhin strittigen Fällen an, nochmals durch ihre lokalen Vertreter prüfen zu lassen, ob einzelne Nachbesserungsarbeiten unabhängig von dem Abfindungsangebot durch bahneigene Bautrupps aus dem DB-Geschäftsbereich Bahnbau erledigt werden können. Sie erwartet hier allerdings, daß die Gemeinde auf den Bahnvertreter zugeht.

Der von der DB AG ausgesprochene Vorbehalt ist durchaus als Fortschritt zu bewerten. Allerdings erscheint es aus Verbandssicht erforderlich, ihn auch auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung mit dem gleichen Ergebnis auszudehnen. Darüber hinaus ist die DB AG nicht bereit, von ihrer restriktiven Definition des ordnungsgemäßen Erhaltungszustands abzuweichen. Sie ist sogar der Auffassung, daß der ordnungsgemäße Zustand nicht einmal die Mangelfreiheit im Zeitpunkt des Übergangs bedeutet. Da die Gesetzesinitiative den ordnungsgemäßen Erhaltungszustand als unbeschränkte Restnutzungsdauer der Straßenüberführung von mindestens 10 Jahren entsprechend ihrem ursprünglichen Zustand begreift, wird die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände allerdings an der Forderung festhalten, daß das EKrG in dieser Weise geändert wird; dies unabhängig davon, daß vermutlich durch den bahnseitig ausgesprochenen Vorbehalt und bei entsprechender Flexibilität vor Ort viele Einzelfälle noch einer einvernehmlichen Lösung zugeführt werden können.

Az.: III/1 645 - 06/3

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