Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 544/2009 vom 30.09.2009

Übereignungsanspruch von Strom- und Gasleitungen

Energieversorgungsunternehmen sind auch nach den 1998 und 2005 erfolgten Novellierungen des Energiewirtschaftsrechts dazu verpflichtet, die für die Versorgung des Gemeindegebiets notwendigen Strom- oder Gasleitungen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an die Gemeinde zu verkaufen, wenn dies im Konzessionsvertrag vereinbart war. Dies hat der Bundesgerichtshof am 29. September 2009 entschieden (BGH, Urteile vom 29. September 2009 — EnZR 14/08 und EnZR 15/08).

Die Entscheidungsgründe zu den Urteilen liegen noch nicht vor. Im Wesentlichen bestätigt der BGH damit unsere gemeinsame Auffassung, dass sich die Energieversorgungsunternehmen an dem einmal vereinbarten vertraglichen Anspruch der Gemeinden festhalten lassen müssen.

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, sofern dadurch die Entscheidungshoheit der Gemeinden gestärkt und ggf. laufende und künftige Rekommunalisierungen im Bereich der Strom- und Gasversorgung erleichtert werden. Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung ist allerdings, dass im Konzessionsvertrag ein Eigentumsübertragungsanspruch zugunsten der Städte und Gemeinden vereinbart wurde.

Der BGH weist in seiner Pressemitteilung ausdrücklich darauf hin, dass er offen gelassen habe, ob der neue Energieversorger daneben auch einen gesetzlichen Eigentumsübertragungsanspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG hat oder ob die dort geregelte Verpflichtung zur „Überlassung“ der Verteilungsanlagen auch durch Verpachtung des Netzbetriebs erfüllt werden kann. Mithin wurde die für die Städte und Gemeinden wesentlich wichtigere Frage, ob das Gesetz einen zwingenden Eigentumsübertragungsanspruch zugunsten der Städte und Gemeinden vorsieht, (noch) nicht entschieden.

Allerdings ist auch diese Frage derzeit beim BGH zur Entscheidung anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht auch in diesem Fall seine kommunalfreundliche Rechtsprechung fortschreiben wird. Sobald die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen, werden wir berichten. Erfreulich ist, dass wir in dem RWE Muster-Stromkonzessionsvertrag einen Eigentumsübertragungsanspruch durchgesetzt haben (vgl. Schnellbrief Nr. 110 vom 17.08.2009).

Az.: II/3 811-00/1

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