Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 842/2023 vom 12.12.2023

Trinkwasser-Einzugsgebiete-Verordnung in Kraft getreten

In Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 ist in § 50 Abs. 4 a WHG vorgesehen, dass auf der Grundlage einer Bundes-Rechtsverordnung ein Risikomanagement in der öffentlichen Wasserversorgung für Trinkwassereinzugsgebiete durchzuführen ist.

Hierzu ist im Bundesgesetzblatt vom 11.12.2023 Nr. 346 vom 11.12.2023 nunmehr die Bundes-Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebiete-Verordnung - TrinkwEGV) vom 04.12.2023 verkündet worden. Die TrinkwEGV ist am 12.12.2023 in Kraft getreten.

Die am 24.06.2023 in Kraft getretene neue Bundes-Trinkwasser-Verordnung (TrinkwV; BGBl. I 2023 vom 23.06.2023 Nr. 159) regelt in § 34 TrinkwV ebenfalls die Pflicht zum Risikomanagement, allerdings für Wasserversorgungsanlagen.

Die TrinkwEGV dient unter anderem dem Schutz der Beschaffenheit des Grundwassers und des Oberflächenwassers in Einzugsgebieten von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung im Hinblick auf die Verwendung als Trinkwasser und dem Schutz der Beschaffenheit des Rohwassers (§ 1 TrinkwEGV).

Der Betreiber hat grundsätzlich zum Ablauf des 12.11.2025 eine Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets zu erstellen und der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln (§ 12 Abs. 1 Satz 1 TrinkwEGV). Der Inhalt der Dokumentation ist in § 12 Abs. 1 Satz 2 TrinkwEGV verordnungstechnisch festgelegt.

Zugleich kann die zuständige Behörde gemäß § 15 TrinkwEGV bis zum 12.05.2027 Risikomanagementmaßnahmen festlegen, die zur Verhinderung oder Beherrschung der identifizierten Risiken für das Oberflächenwasser, das Grundwasser oder das Rohwasser im Trinkwassereinzugsgebiet im Hinblick auf den Gebrauch als Trinkwasser erforderlich sind. Für diese Risikomaßnahmen kann eine angemessene Frist zur Umsetzung bestimmt werden.

Gemäß den Vorgaben in Art. 7 Abs. 4, 5 und 6 der EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 ist das Risikomanagement für die Einzugsgebiete bis zum 12.07.2027 sowie für das Versorgungssystem und die Hausinstallation bis zum 12.01.2029 erstmalig durchzuführen.

Letzten Endes kann nur mit konsequenten Stoffverboten und dem Einsatz von Ersatzstoffen die unbestritten sehr hohe Qualität der Trinkwasserversorgung in Deutschland sichergestellt werden. Insbesondere beim Thema Mikroplastik ist bekannt, dass z. B. Duschgels auch ohne Mikroplastik hergestellt werden können. Insoweit muss im Sinne der Nationalen Wasserstrategie der Bundesregierung (März 2023) die öffentliche Wassergewinnung nachhaltig durch Bundesrecht abgesichert werden. Mit Blick auf die parallele Pflicht der Städte und Gemeinden zur Aufstellung von Wasserversorgungskonzepten (§ 38 Abs. 3 LWG NRW) ist zugleich sicherzustellen, dass unnötige Doppelarbeit vermieden wird.

Az.: 24.0.12 qu

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