Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 733/2006 vom 02.10.2006

Trenn-Erlass und Regenwasserbeseitigung

In den letzten Wochen haben sich erneut zahlreiche Städte und Gemeinden an den StGB NRW gewandt und ihren Unmut über den Vollzug des sog. Trennerlasses aus dem Jahr 2004 zum Ausdruck gebracht. Der sog. Trenn-Erlass regelt die Anforderungen an die Beseitigung von Niederschlagswasser im Trennverfahren, d.h. gilt für die Ableitung von Niederschlagswasser über Regenwasserkanäle in Gewässer. Die Geschäftsstelle hat sich deshalb mit Datum vom 28.08.2006 erneut an den Staatssekretär im Umweltministerium NRW gewandt. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

„Mit Schreiben vom 17. März 2006 hatten wir vorgeschlagen, die Abfrage des Landesumweltamtes zur Abwasserabgabe im Hinblick auf den Verschmutzungsgrad des Regenwassers aus Regenwasserkanälen auf der Grundlage des Runderlasses vom 26.5.2004 (MinBl. NRW 2004 S. 583ff. – sog- Trennerlass) auszusetzen bis sich Ergebnisse aus der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu § 7 a WHG abzeichnen. Wir hatten darauf hingewiesen, dass der Bund bislang von seiner Regelungsbefugnis in § 7 a WHG keinen Gebrauch gemacht hat und deshalb auch kein bundeseinheitlicher Stand der Technik für Einleitungen von Niederschlagswasser in Gewässer vorliegt. Wir halten es deshalb nach wie vor für unverzichtbar, dass zunächst Ergebnisse aus der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu § 7 a WHG vorliegen, damit eine bundeseinheitliche Vorgehensweise gewährleistet ist. Eine Vorreiterstellung des Landes Nordrhein-Westfalen im Vorfeld der Ergebnisse ist nicht erforderlich und widerspricht auch den Zielen der Landesregierung zum Bürokratie- und Standardabbau.

Anlässlich der Fachbesprechung am 14.9.2006 zum o.g. Trennerlass in Ihrem Hause hat sich bestätigt, dass die Vollzugspraxis in NRW zurzeit nicht einheitlich ist. In Anbetracht der erheblichen Kosten, die eine Regenwasserbehandlung hervorruft, kann dieses nicht hingenommen werden. Wir erlauben uns, zur Verdeutlichung der Kostendimensionen erneut darauf hinzuweisen, dass der Bau eines Regenklärbeckens Kosten von mindestens 300.000 € verursacht und bei den Städten und Gemeinden zwischen 30 und 400 Einleitungsstellen von Regenwasserkanälen in Gewässer zu verzeichnen sind.

Wir haben in dem Fachgespräch am 14.09.2006 auch deutlich gemacht, dass die bislang vorliegenden abwassertechnischen Vorgaben, wie z.B. das Merkblatt M 153 der DWA (früher: ATV-DVWK), nicht nachvollziehbar sind. Es erscheint maßlos überzogen, die Klärung des Regenwassers bei Anliegerstraßen ab einer Pkw-Frequenz von 300 Kfz pro 24 Stunden einzufordern. Hinzu kommt, dass die technischen Maßgaben in dem Merkblatt M 153 widersprüchlich sind. So wird für Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen, Bundesstraßen und Landesstraßen) eine Schwelle von 5.000 bis 15.000 Kfz pro 24 Stunden vorgegeben, obwohl insbesondere auf den Autobahnen Lastkraftwagen in bedenklichem Zustand unterwegs sind, die z.B. Motoröle oder Getriebeöle verlieren können. Wir sehen das DWA M 153 nicht als geeignete Grundlage an, um Städten und Gemeinden Klärungsmaßnahmen für Regenwassereinleitungen in Gewässer aufzugeben.

Unabhängig davon haben wir Ihre Darstellung auf der Veranstaltung der Landwirtschaftsverbände am 22.9.2006 in Wesel mit Interesse zur Kenntnis genommen, nach der die von der ehemaligen Landesregierung an die EU-Kommission gemeldete Bestandsaufnahme zur Gewässergüte überprüft werden soll. Auch in Anbetracht dessen, halten wir es für unverzichtbar, den weiteren Vollzug des o.g. Runderlasses auszusetzen, um zunächst einmal abzuklären, welche Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie tatsächlich als erforderlich anzusehen sind. Hierbei begrüßen wir es auch ausdrücklich, dass das Umweltministerium eine „Trittstein-Methode“ anstrebt, wonach Maßnahmen an Gewässern grundsätzlich nur dort durchgeführt werden sollen, wo eine nachhaltige Verbesserung des Gewässerzustandes erreichbar ist“.

Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.

Az.: II/2 24 - 20 qu/g

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