Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 631/2017 vom 25.10.2017

Transparenzregister aktiv seit 1. Oktober 2017

Seit dem 1. Oktober 2017 unterliegen alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften mit Ausnahme von BGB-Gesellschaften den bußgeldbewehrten Pflichten nach § 20 Geldwäschegesetz (GwG) im Zusammenhang mit dem neu geschaffenen Transparenzregister. Das Transparenzregister gilt für kommunale Unternehmen ebenso wie für privat getragene Unternehmen. Die meisten Gesellschaften müssen allerdings unmittelbar keine Mitteilung an das Transparenzregister übersenden, weil die Angaben (vgl. § 40 GmbHG) bereits in öffentlichen Registern wie dem (elektronischen) Handelsregister eingestellt sind, § 20 Abs. 2 GWG.

Es ist eine rein elektronische Plattform. Ziel des Registers ist die Veröffentlichung von Informationen über die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmanteile halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (sog. wirtschaftlich Berechtigte). Die Website des Transparenzregisters ist bereits online geschaltet und ermöglicht eine Registrierung, welche zur Übersendung der Mitteilung an das Transparenzregister notwendig ist.

Umfang der Pflichten

Die Leitungsorgane der Gesellschaften haben gemäß § 20 Abs. 1 GwG für jeden wirtschaftlich Berechtigten Informationen (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) einzuholen, aufzubewahren, zu aktualisieren und zu melden. Die Gesellschaften müssen dafür ein entsprechendes Compliance-System aufbauen, welches insbesondere sicherstellt, dass zumindest einmal jährlich überprüft werden kann, ob Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten bekannt geworden sind. Die Leitungsorgane trifft somit eine Nachfragepflicht gegenüber ihren unmittelbaren Gesellschaftern und eine Aufbewahrungspflicht, aber keine eigene Nachforschungspflicht.

Die Gesellschafter haben ihrerseits nach § 20 Abs. 3 GwG die Pflicht, der Gesellschaft mitzuteilen, wenn sie wirtschaftlich Berechtigte sind und über jede Änderung unverzüglich zu informieren. Diese Informationspflicht umfasst auch die Mitteilung, wenn Gesellschafter ihrerseits unmittelbar unter der Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten stehen.

Ein Verstoß gegen die in § 20 Abs. 1 und Abs. 3 GwG verankerten Pflichten gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu EUR 100.000 oder, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen, gar bis zu EUR 1.000.000 belegt werden.

Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personengesellschaften (vgl. § 20 Abs. 1 GwG) sind grundsätzlich zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet, sofern sich die wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen öffentlichen Quellen (z. B. dem elektronischen Handelsregister) ergeben. Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, ergibt sich aus § 3 GwG. Bei kommunalen Gesellschaften ist in aller Regel § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG einschlägig, weil keine natürliche Person Gesellschafter ist. In diesem Fall ist wirtschaftlich Berechtigter der Geschäftsführer / Vorstand, dessen Name anzugeben wäre.

Mitteilungspflichtig sind gemäß § 19 GwG folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten: der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG) (z. B. Geschäftsführer, Vorstand).

Die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister entfällt gemäß § 20 Abs. 2 GWG, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits elektronisch aus dem Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder dem Unternehmensregister abrufbar sind. Dies bedeutet, dass bei kommunalen Gesellschaften die Mitteilungspflicht in der Regel entfallen kann. Es empfiehlt sich, die Eintragungen im Handelsregister zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die entsprechenden Angaben (§ 40 GmbHG) im elektronischen Handelsregister aufgeführt sind. Sollte das nicht der Fall sein, müsste dies nachgeholt werden.

Az.: 28.1.2-002/006 we

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