Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 157/2009 vom 18.02.2009

Touristische Wegweisung vereinheitlicht

Für den touristischen Kfz-Verkehr wird die Suche nach Sehenswürdigkeiten, Welterbestätten und Freizeitparks in Deutschlands Tourismusregionen leichter: Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) veröffentlichte nun die ab sofort geltenden, neuen „Richtlinien für die touristische Beschilderung“ (RtB) (Ausgabe 2008).

Die neue RtB bedeutet eine komplette Überarbeitung der bisher geltenden Regeln. Sie bildet die Grundlage einer einheitlichen Beschilderung an Straßen für touristisch bedeutsame Ziele sowie an touristischen Routen. Hierdurch wird es künftig leichter, touristische Ziele zu finden. Denn erstmals ist eine bundesweit einheitliche Folgewegweisung auf Bundesstraßen ab der Autobahnabfahrt bis hin zur touristischen Sehenswürdigkeit möglich.

Die touristische Beschilderung ist mit den entsprechenden Zeichen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankert. Dabei ist ihr die Farbe „braun“ ausschließlich vorbehalten. Die Beschilderung richtet sich insbesondere an den touristischen Kfz-Verkehr auf öffentlichen Straßen. Radverkehr und Fußgänger sind ausgenommen. Ebenso dienen die Hinweisschilder nicht der Wegweisung zu Beherbergungs- und Gaststättenbetrieben.

Die nun veröffentlichte RtB enthält wesentliche Neuerungen: Ab sofort können die bisher gebräuchlichen braunen touristischen Hinweisschilder in die wegweisende gelbe Beschilderung an Straßen außerhalb der Autobahn integriert werden. Zudem entfällt die Entfernungsgrenze von früher zehn Kilometern für das Aufstellen von touristischen Unterrichtungstafeln an Autobahnen. Ausgeschilderte Sehenswürdigkeiten müssen ebenso nicht länger von der Autobahn aus sichtbar sein, sondern dürfen bis zu zehn Kilometer Luftlinie entfernt liegen. In Ausnahmefällen kann auch auf Ziele mit herausragender touristischer Bedeutung in einer größeren Entfernung hingewiesen werden. Weiterhin ermöglicht eine Soll-Vorschrift, dass in begründeten Fällen auch mehr als zwei Unterrichtungstafeln zwischen zwei Autobahnknotenpunkten aufgestellt werden dürfen. Des Weiteren definieren die neuen Richtlinien erstmals touristische Sehenswürdigkeiten als Orte „von allgemeinem touristischen Interesse und erheblichem touristischen Verkehr“. Darunter fallen unter anderem Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, UNESCO-Welterbestätten, Naturdenkmäler, Gärten, Erholungs- und Freizeitgebiete einschließlich Freizeit- und Wildparks.

Anträge für touristische Beschilderungen sind an die zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu richten. Diese beteiligen dann fachkundige Stellen wie Landestourismusverbände beim Anordnungsverfahren und erlassen die verkehrsrechtliche Anordnung zur Aufstellung der touristischen Hinweisschilder. Die Kosten für Erstellung, Beschaffung, Aufstellung, Unterhaltung und ggf. Demontage und Reparatur der Schilder trägt der Antragsteller.

Die „Richtlinien für die touristische Beschilderung“ können ab sofort beim FGSV Verlag unter www.fgsv-verlag.de gegen eine Schutzgebühr von 25,20 Euro bezogen werden.

Az.: III/1 th-ko

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