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StGB NRW-Mitteilung 235/2018 vom 24.04.2018

TETRA-Endgeräte im BOS-Digitalfunk

Das NRW-Ministerium des Innern hat den StGB NRW gebeten, aktuelle Informationen zur Nutzung von TETRA-Endgeräten im BOS-Digitalfunk weiterzugeben. Zuletzt mit Schreiben vom 27.10.2017 hatte das IM NRW informiert, dass bezüglich der Übernahme des Endgeräteherstellers Sepura durch das chinesische Unternehmen Hytera der Bund beabsichtige, mit der Firma Sepura notwendige Sicherheitsauflagen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu vereinbaren, diese regelmäßig auf ihre Einhaltung hin zu überprüfen und auf dieser Grundlage Zertifizierungen nach §15a BDBOS-Gesetz vorzunehmen. 

Dieser öffentlich-rechtliche Vertrag ist inzwischen unterzeichnet worden, die ausstehenden Zertifikate der aktuellen Softwareversionen für die Endgeräte der Firma Sepura wurden zum 16.03.2018 erteilt. Neben der Zertifizierungsproblematik war auch die Praxis der Endgerätehersteller, Software-Updates und neue Leistungsmerkmale kostenpflichtig zu machen, Gegenstand der Erörterung auf vielen Ebenen der beteiligten Aufgabenträger. Hier sahen bzw. sehen die kommunalen Aufgabenträger hohe zusätzliche Kosten auf sich zukommen, die bei der Einführung des Digitalfunks und den damaligen Lizenzmodellen nicht absehbar waren. 

Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen beschaffen ihre Endgeräte im Digitalfunk in Eigenregie und programmieren diese selbst. Das Land stellt im Gegenzug ein funktionsfähiges und sicheres Digitalfunknetz nach TETRA-Standard zur Verfügung. 

Das Land NRW erstellt unter Federführung des Instituts der Feuerwehr und unter Mitwirkung der Kommunen und Hilfsorganisationen eine Musterprogrammierung für die Endgeräte, die für eine einwandfreie Funktion erforderlich ist. 

Mit der Musterprogrammierung NRW werden die Interoperabilität der Endgeräte im Digitalfunk BOS unabhängig von Organisation, Hersteller und Endgerätetyp gewährleistet sowie die Netzintegrität des Digitalfunks BOS sichergestellt. Die Musterprogrammierung NRW berücksichtigt alle zertifizierten Endgerätehersteller und deren Produkte. Im Einsatz werden unterschiedliche Dienste wie beispielsweise Gruppenruf, Einzelruf, Kurzdaten und GPS genutzt. Die Musterprogrammierung NRW stellt sicher, dass diese Dienste ordnungsgemäß auch bei deren Weiterentwicklung genutzt werden können und auf allen Endgeräten einwandfrei funktionieren. 

In den jeweils neuen Versionen der Musterprogrammierung NRW werden die Neuerungen, die sich durch die Vorgaben der Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS, durch Firmware-Updates der Endgerätehersteller und durch Nutzereingaben ergeben, eingearbeitet. Dem (gestiegenen) Aufwand, die Firmware entsprechend weiter zu entwickeln, wollen die Hersteller nun mit der neuen Lizenzpolitik begegnen. Nicht durchgeführte Firmwareupdates der Hersteller und die Verwendung nicht aktueller Musterprogrammierungen bergen ein erhebliches Sicherheitsrisiko.

Um die kommunalen Aufgabenträger im Prozess der notwendigen Updates zu entlasten, das Sicherheitsrisiko auszuschließen und eine einheitliche Musterprogrammierung sicherzustellen, hat das IM NRW mit den beiden in NRW verwendeten Herstellern Sepura/Selectric und Motorola Gespräche über eine Vereinbarung bis zum Jahr 2020 über notwendige Firmwareupdates und notwendige Lizenzen zur Sicherstellung der überörtlichen Hilfeleistung geführt. Diese Gespräche stehen kurz vor dem vertraglichen Abschluss.

Im Ergebnis beabsichtigt das Land in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden, einen Rahmenvertrag über ein Lizenzpaket und alle aktuellen Firmwarepakete abzuschließen, die bis Ende 2019 zertifiziert werden. Das Land zahlt hierfür eine jährliche Pauschale für alle Geräte, die in NRW bis zur Bekanntgabe dieser Regelung gekauft wurden/werden. Geräte, die nach dem Stichtag in NRW verkauft werden, werden in NRW nur noch inkl. des Paketes angeboten. 

Die kommunalen Aufgabenträger sollen dann aus diesem Vertrag für von ihnen beschaffte Endgeräte für sie kostenlos die notwendigen Lizenzen abrufen. Dies setzt voraus, dass sie die Musterprogrammierung NRW verpflichtend anwenden. Vor diesem Hintergrund besteht aktuell kein Anlass, Lizenzen für Updates zu erwerben. Sobald die angesprochenen Rahmenverträge geschlossen wurden, wird das IM NRW darüber informieren.

Az.: 15.1.18-001

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