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StGB NRW-Mitteilung 576/2021 vom 12.10.2021

Testung im Rahmen des Asylaufnahmeprozesses – Zuweisung in Kommunen aus Teilquarantäne

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) hat der Geschäftsstelle landesseitige Änderungen hinsichtlich der Zuweisung von Geflüchteten in Kommunen mitgeteilt.

Konkret geht es dabei um eine Änderung der derzeitigen Zuweisungspraxis bei einer Teilquarantäne. Insoweit führt es u.a. aus: „Im Hinblick auf die aktuelle Coronalage, insbesondere den zunehmenden Impffortschritt in der Allgemeinbevölkerung und die damit zusammenhängenden Öffnungsschritte bei den Coronaverordnungen, sind auch weitere Öffnungsschritte hinsichtlich der Zuweisung von Geflüchteten in die Kommunen vertretbar. Vor diesem Hintergrund wird das Verfahren der kommunalen Zuweisung von Asylsuchenden, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die unter Teilquarantäne steht, ab sofort -im Vorgriff auf den noch zu ändernden Erlass vom 12.05.2021- angepasst. Der derzeitige „Erlass Testung im Rahmen des Asylaufnahmeprozesses“ vom 12.05.2021 sieht eine Zuweisung bei Teilquarantäne in Sonderfällen unter folgenden Voraussetzungen vo

  • Keine anderslautende Vorgabe des zuständigen Gesundheitsamts (d.h. insbesondere: die Person steht nicht unter Quarantäne)
  • Neben dem obligatorischen PCR-Test und Schnelltest, erfolgt eine weitere Schnelltestung am Tag des Transfers
  • Die Person gehört nicht zur Kohorte der infizierten Person
  • Kommune wurde vorab informiert und stimmt der Aufnahme schriftlich zu
  • Der Kommune wird mitgeteilt, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung aufgrund einer Sondersituation handelt.

Personen, die bereits vollständig immunisiert sind (vgl. § 4 Abs. 5 CoronaSchVO, § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)), können unabhängig vom Infektionsgeschehen in der ZUE (Teil- oder Vollquarantäne) und ohne Zustimmung der betroffenen Kommune in eine Kommune transferiert werden, sofern das zuständige Gesundheitsamt keine anderslautenden Vorgaben macht.

Die oben dargestellten Voraussetzungen eines Sonderfalls müssen für diesen Personenkreis nicht vorliegen. Das Verfahren wird ab sofort dahingehend geändert, dass die Zustimmung der betroffenen Kommune unabhängig vom Vorliegen einer vollständigen Immunisierung im Einzelfall nicht mehr erforderlich ist. Auch die Mitteilungspflicht an die Kommune, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung aufgrund einer Sondersituation handelt, entfällt. Die Voraussetzungen nach Zf. 1-3 bleiben bestehen“. Gleichwohl sollen die Bezirksregierungen eine „begleitende und erläuternde Kommunikation mit aufnehmenden Kommunen“ durchführen.

Az.: 16.1.4.2-012/001

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