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StGB NRW-Mitteilung 124/2002 vom 05.03.2002

Terrorismusbekämpfungsgesetz in Kraft

Am 1. Januar 2002 ist das Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 9. Januar 2002 (BGBl I, S. 361) in Kraft getreten. Das Gesetz enthält neben Änderungen vieler Sicherheitsgesetze auch Änderungen des Vereinsgesetzes und zahlreiche Änderungen des Ausländerrechts. Wie von den kommunalen Spitzenverbänden gefordert, werden Verpflichtungserklärungen nach §§ 84 Abs. 1, 82 Abs. 2 AuslG künftig in der Visa-Datei gespeichert. Ausländerbehörden und Träger der Sozialhilfe erhalten erweiterte Auskunftsrechte gegenüber dem Ausländerzentralregister.

Hervorzuheben sind in den kommunalrelevanten Bereichen folgende Änderungen:

    • Im Paßgesetz (§ 4 Absätze 3 und 4 neu) wird die Möglichkeit eröffnet, in dem Paß neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern, Händen oder Gesicht aufzunehmen. Dadurch soll die computergestützte Identifizierung einer Person auf der Grundlage eines Ausweisdokumentes verbessert werden. Die Einzelheiten sollen durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt werden.
    • Eine entsprechende Regelung wird in das Gesetz über Perso-
      nalausweise aufgenommen.
    • In der Praxis aufgetretene Unklarheiten über die Reichweite des Kennzeichenverbotes in § 9 des Vereinsgesetzes sollen durch einen neuen Abs. 3 beseitigt werden, der klarstellt, dass das gesetzliche Verbot aus § 9 Abs. 1 Vereinsgesetz sich an Jedermann, auch an Mitglieder nicht verbotener Vereine richtet.
    • Um die Aktivitäten extremistischer Ausländervereine in Deutschland rascher unterbinden zu können, werden die Regelungen in § 14 und 15 Vereinsgesetz, die die Vereins- und Betätigungsverbote von Ausländervereinen regeln, verändert. Außerdem werden von EU-Ausländern getragene Vereine aus der Regelung herausgenommen, d. h. diese werden mit Deutschen gleichgestellt.
    • In § 5 Ausländergesetz werden detaillierte Bestimmungen über die Gestaltung von Aufenthaltstiteln eingefügt. In § 8 Abs. 1 AuslG wird ein neuer Regelversagungsgrund eingefügt. Die Aufenthaltsgenehmigung wird versagt, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft, damit droht oder wenn er einer Vereinigung angehört oder diese unterstützt, die den internationalen Terrorismus unterstützt.
    • Ergänzende Vorschriften über den Ausweisersatz (§ 39 AuslG) sollen den Sicherheitsstandard erhöhen.
    • In § 41 AuslG wird zur verbesserten Identitätsfeststellung von Ausländern entsprechend der Regelung in § 16 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz eine gesetzliche Grundlage für Sprachaufzeichnungen geschaffen, anhand derer eine identitätssichernde Sprachanalyse zur Bestimmung der Herkunftsregion erfolgen kann. Die Tatbestände, in denen erforderliche Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der Identität einschließlich daktyloskopischer Behandlungen durchgeführt werden können, werden ausgeweitet (§ 41 Abs. 3 AuslG).
    • Die jetzt noch in § 46 Nr. 1 geregelte Kann-Ausweisung in den Fällen der Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung wird zur Regelausweisung (§ 47 Abs. 1 Ziffer 4 neu) heraufgestuft.
    • Die Ermessensausweisung wird künftig auch in Fällen eröffnet, in denen falsche Angaben im Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder einer Duldung bzw. im Visumverfahren gemacht werden (§ 46 Nr. 1 neu AuslG).
    • Im Wege der Regelausweisung werden künftig auch falsche oder unvollständige Angaben über Kontakte zu Verbindungen oder Personen mit terroristischem Hintergrund sanktioniert (§ 47 Nr. 5 AuslG neu). Gleiches gilt für das Verheimlichen von früheren Aufenthalten in bestimmten anderen Staaten oder in Deutschland.
    • Die Ausnahmen vom Abschiebungsschutz im Fall politischer Verfolgung in § 51 Abs. 3 AuslG werden erweitert. Der Abschiebungsschutz entfällt künftig, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat. Eine rechtskräftige Verurteilung braucht in diesen Fällen nicht mehr abgewartet zu werden.
    • Es wird ein neuer § 56 a AuslG eingefügt, der Einzelheiten über eine fälschungssichere Bescheinigung über die Duldung regelt.
    • In einem neuen § 64 a AuslG wird eine Rechtsgrundlage für Anfragen der Ausländerbehörden vor der Erteilung oder Verlängerung einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung bei den Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern eingefügt. Diese müssen den Ausländerbehörden mitteilen, ob Versagungsgründe nach dem neu eingefügten § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (siehe oben) vorliegen.
    • In § 69 AuslG wird die Möglichkeit eröffnet, für die Fiktionsbescheinigung (Bescheinigung der andauernden rechtlichen Fiktion eines legalen Aufenthalts trotz fehlender gültiger Aufenthaltsgenehmigung) einen bundeseinheitlichen Vordruck einzuführen. Dafür ist eine Verordnung des BMI vorgesehen.
    • Im Asylverfahrensgesetz wird zur Identitätsfeststellung von Asylbewerbern die Möglichkeit zu Sprachaufzeichnungen geschaffen, anhand derer eine identitätssichernde Sprachanalyse zur Bestimmung der Herkunftsregion erfolgen kann.
    • Zahlreiche Änderungen zur verbesserten Erkenntnisgewinnung gibt es auch beim Ausländerzentralregister. Die bisherige AZR-Visadatei wird zu einer Visaentscheidungsdatei ausgebaut. Die Abrufmöglichkeiten der Polizeibehörden werden erweitert. Auch Personen mit verfestigtem Aufenthaltsstatus werden in die Gruppenauskunft einbezogen. Sicherheitsdienste können künftig den gesamten Datenbestand des Ausländerzentralregisters im automatisierten Verfahren abrufen.
    • Ausländerbehörden müssen künftig Daten zu Visaverlängerungen an das AZR übermitteln.
    • Durch Änderung von § 32 Abs. 1 AZRG erhalten künftig auch Ausländerbehörden, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Stellen die für sie erforderlichen Daten aus der Visa-Datei. Für letzteres gilt dies insbesondere hinsichtlich eventueller Verpflichtungserklärungen nach § 84 Abs. 1, § 82 Abs. 2 AuslG. Die Tatsache einer solchen Erklärung und die Stelle, bei der sie vorliegt, werden künftig in der Visa-Datei gespeichert. Dadurch wird die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen möglich. Damit werden Forderungen der kommunalen Spitzenverbände erfüllt.

Quelle: DStGB Aktuell 0402 vom 25.01.2002

Az.: I/2 101-01

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