Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 551/2014 vom 01.09.2014

Teilnahme kleinerer Akteure am EEG-Ausschreibungsverfahren

Erste Reaktionen auf die vom BMWi vorgelegten Eckpunkte für ein Ausschreibungsdesign für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (vgl. StGB NRW-Schnellbrief Nr. 135 vom 22.07.2014) zeigen, dass die Vorschläge eine gleichberechtigte Beteiligung kleinerer Akteure an dem Verfahren bislang nur unzureichend berücksichtigen. So äußerten sich u. a. der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV) sowie der Bundeverband Erneuerbare Energien (BEE) im Hinblick auf Bürgerenergieprojekte. Beide heben deren hohe Bedeutung für die Akzeptanz der Energiewende hervor und fordern entsprechende Ausnahmeregelungen für sie vorzusehen. Auch aus kommunaler Sicht muss sichergestellt werden, dass auch Anlagenbetreibern aus dem kommunalen Bereich bzw. Bürgerenergieanlagen weiterhin der Markteintritt und damit der Zugang zur Förderung möglich bleibt.

Gefahr der Benachteiligung

Das vorgeschlagene einfache Ausschreibungsdesign und die Qualifikationsanforderungen seien unzureichend, um eine breite Beteiligung von kleineren Anlagebetreibern und Bürgerenergieprojekten zu gewährleisten. Auf der jetzigen Grundlage sei es fraglich, ob überhaupt Bewerbungen von ihnen zu erwarten seien und diese Erfolgschancen im Bieterwettbewerb haben. Kleinere Akteure seien eindeutig gegenüber großen Bietern benachteiligt.

Sie müssten nach dem jetzigen Vorschlag hohe Projektierungskosten (bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen in fünfstelliger Höhe) vorfinanzieren, um die Anforderungen zu erfüllen und einen realistischen Preis für das Angebot abgeben zu können. Projektentwicklungskosten und Projektbetriebskosten für kleinere Freiflächen-Projekte, die hauptsächlich von Energiegenossenschaften realisiert wurden und werden, je Megawatt (MW) installierter Leistung höher als bei großen MW-Projekten. Die ist durch die Vielzahl von Einmalkosten zu begründen, die mit der Projektgröße nur wenig oder gar nicht ansteigen.

Wenn sie anschließend keinen Zuschlag in den verschiedenen Bieterrunden erhalten, können sie diese Kosten nicht durch andere Projekte, für die sie einen Zuschlag hätten erhalten können, refinanzieren. Dies stelle ein unkalkulierbares wirtschaftliches Risiko dar. Die wirtschaftlichen Risiken seien auch deshalb weitaus höher als bei größeren Bietern, da kleinere Akteure geringere Risikostreuungsmöglichkeiten haben, indem sie sich mit mehreren Projekten gleichzeitig beteiligen. Energiegenossenschaften planen in der Regel nur ein größeres Projekt vor Ort und haben keine Möglichkeit, mehrere Projekte in verschiedenen Regionen und Gebote gleichzeitig einzureichen.

Die Stellungnahme des DRGV ist im Internet unter http://www.genossenschaften.de/stellungnahme-zum-geplanten-ausschreibungsdesign-f-r-photovoltaik-freifl-chenanlagen-des , die des BEE unter http://www.bee-ev.de/Publikationen/Publikationen.php abrufbar.

Anmerkung

Auch aus kommunaler Sicht muss sichergestellt werden, dass auch künftig Anlagenbetreibern aus dem kommunalen Bereich bzw. Bürgerenergieanlagen der Markteintritt und damit der Zugang zur Förderung möglich bleibt. Gerade diese sind es, die zur Akzeptanz der Bürger gegenüber der Energiewende beitragen. Bei ihnen wird die dezentrale Erzeugung idealer Weise mit der dezentralen Wertschöpfung verbunden. Um das Bürgerengagement bei der Energiewende zu erhalten, bedarf es eines speziellen Auktionsdesigns mit Ausnahmeregelungen, das auch Kleininvestoren Chancen biete. Weder Investitionsrisiken und Kosten des Projekts noch der administrative Aufwand im Hinblick auf die Qualifikationsanforderungen und Pönalen dürfen für die Bieter insoweit eine unüberwindbare Hürde darstellen.

Um die Existenz von kommunalen und Bürgerenergieanlagen nicht zu gefährden, sollte entsprechend des Ansatzes des DGRV auch für das Ausschreibungsverfahren eine ausreichend hohe Bagatellgrenze gezogen werden, mit der eben gerade diese Projekte von der verpflichtenden Teilnahme ab 2017 befreit werden. Im Übrigen sollte die Bundesregierung von ihrer in § 85 Abs. 1 Nr. 1 EEG n. F. eingeräumten Ermächtigung Gebrauch machen und in einer Verordnung die Möglichkeiten einer Aufteilung der jährlichen Ausschreibungsmenge in Teilmengen, die in verschiedenen Verfahren ausgeschrieben werden können, sowie die Bestimmung von Mindest- und Maximalgrößen von Teillosen aufnehmen.

Az.: II/3 811-00/8

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