Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 339/1998 vom 05.07.1998

Technische Überwachung der Fahrzeuge der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes

Durch die am 1. Juli 1998 in Kraft tretende 28. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ändern sich die Vorschriften für die technische Überwachung von Fahrzeugen der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes.

Zukünftig sind die Anhänger der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes, die speziell für deren Einsatzzwecke gebaut sind, von der Verpflichtung, diese in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen, befreit (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 StVZO u.F). Darüber hinaus ändern sich die in der Anlage XIII zu § 29 StVZO festgelegten Zeitabstände, in denen die Fahrzeuge jeweils technisch überprüft werden müssen. Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aber weniger als 7, 5 t müssen jeweils nach 12 Monaten zur Hauptuntersuchung. LKWs mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t aber weniger als 12 t müssen in den ersten 3 Jahren nach der Zulassung jeweils nach 12 Monaten zur Hauptuntersuchung und in der Folgezeit zusätzlich jeweils nach 6 Monaten zur Sicherheitsprüfung. Für LKWs mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t beginnt die Verpflichtung zur Sicherheitsprüfung bereits nach 24 Monaten nach der ersten Zulassung. Die Sicherheitsprüfung wurde ebenfalls durch die vorliegende Verordnung eingeführt. Sie vereinigt in sich die bisherige Bremssonderuntersuchung und die Zwischenuntersuchung.

Az.: I 133-00

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search