Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 736/2003 vom 22.09.2003

Tariftreuegesetz und ÖPNV

Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit hat mit seinen Hinweisen zur Anwendung des Tariftreuegesetzes (MBl. NRW. 2003 S. 750) auch die Unternehmen des ÖPNV angesprochen.
Das Tariftreuegesetz gilt u.a. für Unternehmen im Personen- und Güterverkehr, die öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 oder 4 GWB sind und an denen unmittelbar oder mittelbar das Land oder Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht ganz oder überwiegend beteiligt sind. Diese Unternehmen müßten das Tariftreuegesetz bei der Vergabe von Bauaufträgen ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000,-- Euro anwenden.
Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport hat auf der Internetseite www.mswks.nrw.de/wohnen/gesetzestexte.htm eine Mustertariftreueerklärung für Bauaufträge veröffentlicht. Unter der Internetadresse des nordrhein-westfälischen Tarifregisters (www.tarifregister.nrw.de/09_tariftreuegesetz/index.html) sind auch die im Bereich des ÖPNV einschlägigen Tarifverträge genannt. Das Tarifregister führt dazu aus, es habe im Falle der Anwendbarkeit konkurrierender Tarifverträge nur diejenigen aufgenommen, die auch das Quorum gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Tariftreugesetz erfüllten, d.h. mindestens 25 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich erfaßten.

Az.: III/1 441 - 53

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