Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 92/1996 vom 20.02.1996

Tarife der Deutschen Telekom AG für Festverbindungen

Ab 01.01.1996 unterliegen die Telekommunikationsleistungen für die Daten- und Sprachübertragung im Monopolbereich der Mehrwertsteuerpflicht. Die kommunalen Spitzenverbände waren nach Gesprächen mit der Deutschen Telekom AG im Ergebnis davon ausgegangen, daß die infolge der Mehrwertsteuerpflicht zu erwartenden finanziellen Mehrbelastungen durch entsprechende Tarifreduzierungen in dem neuen Regelwerk der Tarifreform 1996 aufgefangen würden. Da gerade bei Kommunen Kommunikation zum überwiegenden Teil auf der Orts- bzw. Nahverkehrsebene stattfindet, wirken sich die relativ geringen Gebührensenkungen auf der Orts-/Nahbereichsebene kaum kostensenkend aus.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Bundesminister Dr. Bötsch gebeten, auf eine Regelung hinzuwirken, die für die Städte, Kreise und Gemeinden eine deutliche Entlastung bringt.

In dem Antwortschreiben des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation wird u.a. folgendes ausgeführt:

"Am 16.09.95 hat die Deutsche Telekom AG Tarifvorschläge für Standard-Festverbindungen zur Genehmigung vorgelegt. Nach Prüfung durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation wurden die Tarife dem Regulierungsrat am 23.10.95 zur Beratung und Beschlußfassung zugeleitet. Danach wurden die Tarife am 27.10.95 genehmigt und daraufhin am 29.11.95 in Deutsche Telekom Offiziell veröffentlicht.

Ab 01.01.96 ist aufgrund einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes auf die Monopolentgelte Umsatzsteuer von der Deutschen Telekom AG zu erheben und abzuführen.

Da die heutigen Tarife als Nettotarife fortgelten, bzw. im Fernbereich sogar gesenkt worden sind und das Aufschlagen der Umsatzsteuer keine genehmigungspflichtige Tarifmaßnahme ist, hätte eine weitere Absenkung zur vollständigen Kompensation der Umsatzsteuer nur über eine Genehmigungsvorgabe erfolgen können. Diese hätte aber vor allem die kurzen Übertragungswege betreffen müssen, bei denen die Telekom eine stärkere Kostenunterdeckung angibt.

Auch vor dem Hintergrund der - wenn auch geringfügigen - Kostenunterdeckung des gesamten Bereiches wäre dies nur schwer durchsetzbar gewesen.

Ich bedauere, für diesen Sachverhalt keinen günstigeren Bescheid geben zu können."

Az.: III/2 760-01 SA

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