Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 135/2008 vom 07.01.2008

Systembetreiber VERLO neu im Dualen System

Mit Schnellbriefen vom 04.03.2005 (Nr. 28/2005), 30.05.2005 (Nr. 63/2005), 06.01.2006 (Nr. 4/2006) und 16.10.2006 (Nr.139/2006), 25.1.2007 (Nr. 19/2007) und 23.5.2007 (Nr. 80/2007) hatte die Geschäftsstelle empfohlen, eine sog. Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung mit der Interseroh Dienstleistungs-GmbH, der Landbell AG, der Contwin GmbH (heute: EKO-Punkt GmbH), der VfW AG (heute: VfW GmbH), der Zentek GmbH & Co KG, der BellandVision GmbH sowie der Redual GmbH & Co KG abzuschließen.

Diese Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung ist u.a Voraussetzung dafür, dass weitere Systembetreiber für das privatwirt€schaftliche Duale System zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen (§ 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung – VerpackV) im Land NRW durch das Umweltministerium NRW neben der Duales System Deutschland GmbH (DSD GmbH) zugelassen werden können.

Nunmehr hat die VERLO GmbH & Co KG (VERLO = VERpackungsrücknahme LOgistik GmbH & Co KG) der Geschäftsstelle das mit Schnellbrief vom 17.12.2007 (Nr. 176/2007) versandte Muster einer Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung übersandt. Es bestehen keine Bedenken, eine entsprechende Abstimmungsvereinbarung seitens einer Stadt/Gemeinde gegenüber der VERLO GmbH & Co KG abzugeben, damit diese für das Land Nordrhein-Westfalen als weiterer Systembetreiber im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV zugelassen werden kann. Über die Zulassung (Freistellung) entscheidet das Umweltministerium NRW auf einen entsprechenden Antrag der Systembetreiber.

Im Einzelnen:

Zunächst wird zur Hintergrund-Information auf den Inhalt des Schnellbriefes vom 04.03.2005 (Nr. 28/2005) verwiesen. In Anknüpfung hieran ist weiterhin anzumerken:

Die VERLO GmbH & Co KG wird sich demnächst mit einem Anschreiben an die Städte und Gemeinden richten und um Unterzeichnung einer Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung bitten (vgl. das Muster in der Anlage zum Schnellbrief des StGB NRW vom 17.12.2007 Nr. 176/2007). Die Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung, die keine Abstimmungsvereinbarung ist, ist für das Umweltministerium NRW eine ausreichende Grundlage für eine Systemfreistellung in NRW nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung. Diese Verfahrensweise ist zuletzt am 19.04.2005 mit Vertretern des Umweltministeriums NRW und des Bundeskartellamtes abgestimmt worden. Für die VERLO GmbH & Co KG ist die Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung eine Verpflichtungserklärung, weil sie sich in dieser Erklärung allen Regelungen unterwirft, die eine Stadt/Gemeinde in der Vergangenheit und zukünftig in einer Abstimmungsvereinbarung mit der DSD GmbH getroffen hat bzw. treffen wird.

Abschließend wird ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass durch den zukünftigen Zutritt weiterer Systembetreiber für das Duale System nach § 6 Abs. 3 VerpackV eine Änderung in der Abfuhrlogistik nicht erfolgt. Alle weiteren Systembetreiber werden die ihren Systemen zuzuordnenden lizenzierten Einweg-Verkaufsverpackungen im gelben Sack/der gelben Tonne, in den vorhandenen Altlastcontainern und durch eine Mitbenutzung der kommunalen Altpapierbehälter einsammeln, so dass weitere Abfallgefäße sich nicht ergeben werden.

Az.: II/2 32-16-4 qu/ko

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