Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 26/2006 vom 01.12.2005

Stückzahlmaßstab bei der Spielautomatensteuer

In unseren Mitteilungen vom August 2005, lfd. Nr. 614, hatten wir hinsichtlich der Problematik der Vollziehung der noch nicht bestandskräftigen Bescheide auf den kommunalfreundlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster v. 05.08.2005 - 9 L 544/05 - hingewiesen und verdeutlicht, dass das VG Münster im Ergebnis ein relativ hohes Anforderungsprofil skizziert hat, das erfüllt sein muss, damit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vergnügungssteuerbescheides im Sinne des § 80 Abs. Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorliegen.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat leider Erfolg gehabt. Mit Beschluss vom 17.11.2005 - 14 B 1464/05 - hat das OVG NRW darauf hingewiesen, dass maßgebend für den Erfolg der Beschwerde ist, dass nach den in vielen vor dem Senat anhängigen und anhängig gewesenen Verfahren vorgelegten Zahlen zu den Einspielergebnissen bei Einspielgeräten in verschiedenen Städten und Gemeinden des Landes als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen ist, dass auch der hier in der Vergnügungssteuersatzung verwendete Maßstab der Stückzahl nicht den Kriterien genügt, die das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 u. a. - aufgestellt hat. Es könne dahinstehen, ob die vorgelegten Zahlen in den einzelnen Verfahren ausreichen, um den Stückzahlmaßstab jeweils als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Denn insgesamt ergebe sich ein Bild, das regelmäßig ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Steuermaßstabs begründen wird. Auch wenn die Frage der Rechtmäßigkeit des Steuermaßstabes für jede Gemeinde gesondert zu prüfen sei, könne derzeit als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass bei einer weiteren Sachaufklärung ggf. unter Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren die vom Bundesverwaltungsgericht noch für zulässig erachtete Schwankungsbreite bei den Einspielergebnissen von 50 % überschritten werde. Der Antragsteller habe für seinen Betrieb Zahlen vorgelegt, die Anlass geben, der Rechtmäßigkeit des hier verwandten Steuermaßstabs nachzugehen.

Bezüglich der Beantwortung der Frage, ob ggf. der Stückzahlmaßstab hier auch bei einer Schwankungsbreite von mehr als 50 % mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit vereinbar sei, könne derzeit keine Prognose getroffen werden. Allerdings stehe eine solche Abweichung von dem Einnahmedurchschnitt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2005 - 10 C 8.04 - in der Regel nicht mehr mit der Steuergerechtigkeit in Einklang. Deshalb hält es der Senat nicht für angemessen, aus solchen oder anderen sich etwa noch ergebenden Gründen, die für die Rechtmäßigkeit des strittigen Maßstabes sprechen könnten, dem Aussetzungsbegehren den Erfolg zu versagen.

Az.: IV/3 933-00

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