Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 294/2014 vom 14.04.2014

Studie zur Überprüfung der Bietereignung in Vergabeverfahren

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat im Dezember 2013 die Ergebnisse einer Studie zur Praxis der Überprüfung der Bietereignung in Vergabeverfahren (nach § 6 VOB/A) vorgestellt. Die Studienergebnisse belegen, dass die Vorgaben zur Eignungsprüfung nach VOB/A in der Vergabepraxis von Bund, Ländern und Kommunen unterschiedlich umgesetzt werden.

Ausgangspunkt der Untersuchung war die Vermutung, dass die Vorgaben zur Eignungsprüfung in der Vergabepraxis nicht immer umgesetzt werden. Es wurde ebenfalls vermutet, dass ein Zusammenhang zwischen einer nicht vollumfänglich den Vorgaben entsprechenden Eignungsprüfung und der nach wie vor vorhandenen Zurückhaltung von (Bau-) Unternehmen bezüglich einer Präqualifikation bestehen könnte.

Vor diesem Hintergrund wurde das Institut für Bauwirtschaft und Baubetrieb der TU Braunschweig damit beauftragt, im Rahmen einer Umfrage die Vergabepraxis in Bezug auf die Eignungsprüfung nach VOB/A zu erheben. Es sollte insbesondere ermittelt werden, wie Vergabestellen mit den Vorgaben zur Eignungsprüfung umgehen und wie die Vorlage und Überprüfung von Eigenerklärungen und Einzelnachweisen im Detail abläuft. Die TU Braunschweig hat im Ergebnis insgesamt 399 beantwortete Fragebögen von Bund, Ländern und kommunalen Vergabestellen als Datengrundlage ausgewertet.

Zwar zeigen die Ergebnisse, dass die Vorgaben zur Eignungsprüfung nach VOB/A in der Vergabepraxis nicht immer voll umfänglich umgesetzt werden. Gleichwohl ist ermittelt worden, dass die inhaltliche Überprüfung der Unterlagen zur Eignung hinsichtlich der Eignungskriterien Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit seitens der Vergabestellen mehr oder weniger regelmäßig erfolgt. Vielfach werden zudem Eigenerklärungen als Eignungsnachweise anerkannt.

Einzelheiten können dem Schlussbericht „Vorlage und Überprüfung der Eignungsnachweise nach § 6 VOB/A in der Praxis“ entnommen werden. Der Bericht ist im Internet unter www.dstgb-vis.de abrufbar.

Az.: II/1 650-09

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