Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 254/2010 vom 30.04.2010

Studie zum Novellierungsbedarf bei der Baunutzungsverordnung

Das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu) hat Ende 2009 eine Kommunalumfrage zum Novellierungsbedarf bei der Baunutzungsverordnung (BauNVO) durchgeführt. 158 Städte und Gemeinden haben sich an der Umfrage beteiligt. Zwischenzeitlich sind die Umfrageergebnisse der Öffentlichkeit vorgestellt worden.

Ziel der Difu-Befragung war es, empirisch gesicherte Informationen als Ausgangspunkt für eine Diskussion des Novellierungsbedarfs der BauNVO zu gewinnen. Die Sonderveröffentlichung steht zum Download unter folgenden Adressen zur Verfügung: www.difu.de (Rubrik „Publikationen“) oder www.dstgb.de (Rubrik „Städtebaurecht und Stadtentwicklung“)

Das BMVBS beabsichtigt, neben der Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB) auch eine Novellierung der BauNVO. Daher sind die seitens des Difu ermittelten Umfrageergebnisse für die weitere Diskussion von Relevanz.

Als Ergebnis der Umfrage kann festgehalten werden, dass das Instrumentarium der geltenden BauNVO grundsätzlich zur Bewältigung der anstehenden städtebaulichen Aufgaben ausreicht. Gleichwohl sieht die kommunale Ebene in Detailfragen einen Nachbesserungsbedarf.

Es ist erkennbar, dass es dabei vor allem um die Frage der Steuerung des Einzelhandels im Hinblick auf die städtebauliche Relevanz des in dieser Branche stattfindenden Strukturwandels als auch um die Frage der Förderung beziehungsweise Erleichterung der Innenentwicklung, zum Beispiel durch Lockerung des Gebietstypenzwangs und der sich aus § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO ergebenden Restriktionen gehen sollte. Die befragten Städte und Gemeinden haben zudem unterstrichen, dass die aktuelle BauNVO zu sehr an den Erfordernissen der Planung neuer Baugebiete im Außenbereich und zu wenig an den Erfordernissen der Innenentwicklung ausgerichtet ist.

Im Rahmen von ebenfalls durchgeführten Bund-Länder-Gesprächen zur BauNVO-Novelle wurden darüber hinaus folgende Handlungsfelder identifiziert:

  • Zulässigkeit von Kindertagesstätten in reinen Wohngebieten (§ 3 BauNVO)
  • Erweiterung der Obergrenze der baulichen Nutzung zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme (§ 17 BauNVO)
  • Neue Definition des Vollgeschoss-Begriffs (§ 20 Abs. 1 BauNVO)
  • Erleichterung nachträglicher Wärmedämmung (§§ 19, 20, 23 BauNVO)
  • Überschreiten von Baufenstern ohne ausdrückliche Zulassung (§ 23 Abs. 2 und 3 BauNVO)

Az.: II/1 620-02

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