Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 504/2014 vom 14.07.2014

Studie zu § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung

Das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu) hat den Endbericht der Studie zur städtebaulichen Wirkungsweise des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgelegt. Kernbotschaft ist, dass eine Änderung der Vorschrift durch den Verordnungsgeber von den meisten Befragten in den Kommunen als nicht erforderlich gesehen wird.

Die vorgenannte Studie dient der Klärung der mit einem Prüfauftrag des Deutschen Bundestages aufgeworfenen Fragen zur Wirkungsweise von § 11 Abs. 3 BauNVO. Die Bundesregierung wird darin aufgefordert, in einer Studie zu prüfen,

  1. ob und inwieweit sich die Struktur des Einzelhandels, insbesondere mit Blick auf die Versorgung der Bevölkerung in Städten und ländlichen Räumen mit den Waren des täglichen Bedarfs, durch das geltende Baurecht nachteilig entwickelt hat;
  2. ob und inwieweit die geltende Regelung die Förderung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden behindert oder in sonstiger Weise nachteilige Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung hat;
  3. ob und inwieweit sich daraus ein Änderungsbedarf in § 11 Abs. 3 BauNVO ergibt, insbesondere mit Blick auf die Regelvermutung und die vorgeschriebene Geschossflächengröße.

Das Difu hat zum einen Stadtplanungsämter in allen Städten über 50.000 Einwohner sowie mit einer Stichprobe von 200 in den Städten und Gemeinden zwischen 5.000 und 20.000 Einwohner sowie in Städten mit 20.000 bis 50.000 Einwohner befragt. Gesondert befragt wurden daneben die Baugenehmigungsbehörden als Vollerhebung bei allen kreisfreien Städten und Landkreisen sowie bei den Bezirken in Berlin und Hamburg.

Anmerkung:

Die Difu-Studie hat unterstrichen, dass aus der kommunalen Praxis heraus kein unmittelbarer Novellierungsbedarf bezüglich § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen wird. Gleichwohl lässt die Befragung erkennen, dass der Regelungsansatz die Anwendungspraxis nicht uneingeschränkt zufriedenstellt. Von vielen Kommunen werden die Vermutungsregelung und die Möglichkeit, diese in atypischen Fallkonstellationen zu widerlegen (§ 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO), tendenziell als kompliziert bewertet. Daher wird zum Teil auf eine verbesserte Vollzugspraxis auf der Grundlage von Praxishilfen gesetzt.

Letzteres wird derzeit von den kommunalen Spitzenverbänden, dem DIHK sowie dem Handelsverband Deutschland (HDE) geprüft und es wird an einer entsprechenden Arbeitshilfe für die kommunale Praxis gearbeitet. Sobald diese Arbeitshilfe fertiggestellt ist, wird die Hauptgeschäftsstelle die Mitgliedsverbände hierüber informieren.

Der Difu-Endbericht zur städtebaulichen Wirkungsweise des § 11 Abs. 3 BauNVO kann im Mitgliedsbereich unter Fachinfo und Service ≥ Fachgebiete ≥ Bauen und Vergabe ≥ Städtebau und Wohnungswesen abgerufen werden.

Az.: II gr-ko

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