Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 184/2007 vom 31.01.2007

Straßenwidmung und Eigentum

Die Geschäftsstelle hatte den Deutschen Städte- und Gemeindebund Ende vergangenen Jahres darüber informiert, dass in NRW verstärkt Konflikte zwischen kommunalen Straßenbaulastträgern und Eigentümern unterliegender Wegeflächen entstehen. Teils lehnen es Eigentümer von Wegeflächen ab, diese weiterhin der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Teilweise machen Eigentümer von Flächen, die gewidmet sind, Sonderansprüche geltend.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat hierzu eine Umfrage unter seinen Mitgliedsverbänden durchgeführt. Das Ergebnis wurde jetzt mitgeteilt:

Mit wenigen Ausnahmen treten derartige Sachverhalte in allen Mitgliedsverbänden auf. In einigen Ländern sind Straßen betroffen, die seit längerer Zeit, teilweise schon vor dem Ende des 2. Weltkrieges, als öffentliche Straßen genutzt wurden, für die aber keine Widmung oder eine Vereinbarung mit dem Eigentümer vorliegt. Daneben gibt es eine Gruppe von Fällen, in denen Kleinstflächen vor allem im Bereich von Fußgängerzonen und anderen innerstädtischen Lagen von der Öffentlichkeit genutzt werden, weil Abschlussvermessungen unterlassen wurden und deshalb die tatsächliche Nutzung der Grundstücke nicht deckungsgleich ist mit der Eintragung in den Grundbüchern. Eine dritte Gruppe von Fällen betrifft die mehr oder weniger unausgesprochen vereinbarte Nutzung von kleineren Randflächen, die planerisch als Grünflächen vorgesehen waren. In diesen Fällen haben die Gemeinden entsprechende Flächen in die Pflasterung von Gehwegflächen eingebunden.

Alle Straßengesetze sehen den Erwerb von privaten Flächen durch den Straßenbaulastträger vor, wenn die entsprechenden Flächen für den öffentlichen Verkehr genutzt werden. Die Widmung kann bei entsprechenden Voraussetzungen auch kraft unvordenklicher Verjährung anzunehmen sein. Soweit keine Einigung über den Erwerb der entsprechenden Flächen erzielt werden kann, ist die Enteignung als ultima ratio vorgesehen.

In keinem Bundesland gibt es derzeit Überlegungen für gesetzgeberische Initiativen, um den in den Straßengesetzen vorgesehenen Ablauf zu vereinfachen oder die Position der Straßenbaulastträger zu verbessern. Vielmehr werden die bestehenden Regelungen überwiegend als völlig ausreichend angesehen. Der DStGB sieht daher vorerst davon ab, gesetzgeberische Initiativen anzustoßen.

Az.: III/1 642 - 01

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