Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 489/1996 vom 05.10.1996

Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen bei Überschreiten von Konzentrationswerten

Die Bundesregierung hat jetzt die allgemeine Verwaltungsvorschrift über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen bei Überschreiten von Konzentrationswerten nach der 23. BImSchV (VwV-StV-ImSch) endgültig beschlossen, nachdem der Bundesrat mit Beschluß vom 2.6.1995 die damalige Vorlage mit zahlreichen Änderungsmaßgaben versehen hatte, so daß eine Überarbeitung insgesamt erforderlich war.

Die Verwaltungsvorschrift richtet sich primär an die Verkehrsbehörden der Bundesländer. Die Immissionsschutzbehörden sind ebenfalls betroffen. Sie enthält verbindliche Kriterien zur einheitlichen Handhabung des Ermessens bei der Entscheidung über Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 40 II BImSchG für die Verkehrsbehörden und regelt gleichzeitig die Beteiligung der Immissionschutzbehörden im Vorfeld dieser Entscheidung.

Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang eine Maßnahme nach Maßgabe verkehrsrechtlicher Vorschriften getroffen werden muß, die die Immissionsschutzbehörde im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinflüsse durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden, obliegt der vor Ort zuständigen Verkehrsbehörde. Die messende und wertende Tätigkeit der Immissionsschutzbehörde ist aber unabdingbare Voraussetzung für deren Entscheidung. Auch die Immissionsschutzbehörde ist daher unmittelbarer Adressat. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift stützt sich infolge dessen sowohl auf das Straßenverkehrsgesetz als auch auf das Bundesimmissionsschutzgesetz.

Az.: III/1 154-00

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