Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 565/2015 vom 07.09.2015

Straßenunterhaltungskosten an Kreuzungen mit kommunalen Straßen

Die StGB NRW-Geschäftsstelle wurde  von Mitgliedskommunen auf Überlegungen des Landesbetriebs Straßen.NRW hingewiesen, künftig von dem Grundsatz des § 35 Abs. 1 StrWG NRW abzuweichen, wonach der Träger der Baulast der Straße höherer Verkehrsbedeutung die Unterhaltungskosten an Kreuzungen mit kommunalen Straßen trägt. Vielmehr werde erwogen, auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 abweichende Verwaltungsvereinbarungen mit den Kommunen abzuschließen. Letztere hätten sich also verpflichten sollen, auch den Unterhaltungsaufwand durch Ablösezahlungen zu übernehmen. Dies sei mit Einführung der Ablösungsbeträge-BerechnungsVO des Bundes (ABBV) durch das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vorgegeben worden.

Auf Nachfrage der Geschäftsstelle hat das Ministerium durch Erlass vom 2. September zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass allein im Falle der Berechnung von Ablösungsbeträgen die ABBV-Richtlinien anzuwenden sind. Keineswegs sei geregelt worden, dass der Anwendungsbereich der Ablösungsbeträge-BerechnungsVO des Bundes auf die Landestraßen erweitert werde. 

Vor diesem Hintergrund können sich die Niederlassungen des Landesbetriebs Straßen.NRW nicht auf die geltende Erlasslage berufen, wenn sie unter Bezugnahme auf § 35 Abs. 4 StrWG NRW den Versuch unternehmen, sich die ihnen gesetzlich zugewiesene Unterhaltung von den kreuzungsbeteiligten Kommunen ablösen zu lassen.

Az.: III/1 642-15

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search