Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 783/2005 vom 19.10.2005

Straßenseitengräben als Gewässer

Das VG Minden hat mit Urteil vom 03.12.2004 (Az.: 8 K 85/04) entschieden, dass Straßenseitengräben als Gewässer anzusehen und zu behandeln seien, wenn sie Vorfluterfunktionen wahrnehmen. Dieses gelte unabhängig davon, ob die Straßenseitengräben als reine Straßenentwässerungsanlage errichtet worden seien. Erfülle der Straßenseitengraben über die Entwässerung der Straße hinaus tatsächlich auch für straßenfremde Grundstücke die Vorfluterfunktion, so sei die Anwendung der Wassergesetze zwingend. Diese Ansicht entspreche der Rechtsprechung des OVG NRW (Urt. v. 17.04.1997 – Az.: 20 A 7181/95). Danach unterliege der Straßenseitengraben als oberirdisches Gewässer dem sachlichen Geltungsbereich der wasserrechtlichen Rechtsvorschriften, wenn er über seine eigentliche Zweckbestimmung hinaus auch für straßenfremde Flächen die Funktion eines wasserwirtschaftlichen Vorfluters erfülle und die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG NRW finde dann auf diesen Graben keine Anwendung. Die Ausnahme Straßenseitengräben aus dem Geltungsbereich der Wassergesetze herauszunehmen, solle das Interesse des Trägers der Straßenbaulast fördern, wenn sie lediglich der Straßenentwässerung dienten. Der alleinige Vorteil für das Interesse des Trägers der Straßenbaulast sei aber schon dann nicht mehr gegeben, wenn auf einen bestimmten Straßenseitengraben auch das Interesse eines Eigentümers am Erhalt der Vorflut für sein Grundstück gerichtet sei.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin:

Die Entscheidung des VG Minden vom 3.12.2004 ist noch auf der Grundlage der alten Fassung des LWG NRW erfolgt. Das am 11.05.2005 in Kraft getretene neue Landeswassergesetz NRW (GV NRW 2005, S. 463 ff) stellt in § 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LWG NRW n.F. ausdrücklich klar, dass Straßenseitengräben nur dann der Vorflut anderer Grundstücke dienen, wenn von diesen Grundstücken Wasser gezielt eingeleitet wird (LT-Drucksache 13/62222, S. 91).

Wird in den Blick genommen, dass unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten Straßenseitengräben nur von untergeordneter Bedeutung sind und den Belangen der Gewässerreinhaltung und des Gewässerschutzes dadurch Rechnung getragen wird, dass die Einleitung aus dem Straßenseitengraben in ein Gewässer eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung darstellt, so kann es nicht Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG NRW sein, jedweden Straßenseitengraben regelmäßig zum Gewässer zu machen. Dieses gilt insbesondere bei ungeregeltem und wildem Abfluss von Niederschlagswasser von anderen Grundstücken in den Graben, zumal dann die Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG NRW zum Regelfall umgekehrt würde (vgl. OLG Köln ZfW 1991, S. 259f.; Hoffmann, Gewässerschutzrecht Nordrhein-Westfalen, Systematische Darstellung, 1. Aufl. 2004, S. 17f.).

In Anbetracht dieser Tatsache war es der Zweck der Gesetzesänderung klarzustellen, dass nur diejenigen Straßenseitengräben eine Gewässereigenschaft haben sollen, in welche unter anderem mit Kenntnis und Billigung der Gemeinde, Wasser von privaten Grundstücken gezielt eingeleitet wird. Im Übrigen kann es nicht dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG NRW entsprechen, dass etwa Straßenseitengräben von Straßenbaulastträgern, die nicht mit der Gemeinde identisch sind, als Gewässer eingestuft werden, mit der Folge, dass der Straßenbaulastträger als Betreiber des Straßenseitengrabens aus seiner Verantwortung entlassen wird und das Gewässer dann der Gewässerunterhaltungspflicht der Gemeinde (mit allen Kostenfolgen) unterstellt wird.

Vor diesem Hintergrund wird die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG NRW bei der angekündigten Änderung des Landeswassergesetzes erneut noch klarer zu formulieren sein, damit die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG NRW nicht buchstäblich leer läuft.

Az.: II/2 24-80 qu/g

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