Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 796/2006 vom 20.11.2006

Straßenreinigungsgebühren für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke

Das VG Köln hat mit Urteil vom 20.10.2006 festgestellt, dass Grundstücke innerhalb geschlossener Ortslagen, die landwirtschaftlich genutzt werden, allerdings baulich nutzbar sind, zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen sind. Damit bestätigt das VG die Rechtsauffassung der Geschäftsstelle, wie sie in den „Mitteilungen“ lfd.Nr. 351 von Mai 2004 veröffentlicht worden war. Unter den Erschließungsbegriff des Straßenreinigungsgesetzes fallen danach auch landwirtschaftlich genutzt Grundstücke, für die planungsrechtlich – sei es wegen einer Festsetzung im B-Plan oder wegen ihrer Lage im Innenbereich – die Möglichkeit der Bebaubarkeit besteht. Mit dieser Begründung hatte die beklagte Gemeinde in dem Rechtsstreit den Gebührenbescheid aufrecht erhalten.

Das VG Köln stellt fest, dass ein Grundstück nach der Rechtsprechung des OVG NRW im Sinne der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW von der gereinigten Straße erschlossen wird, wenn es von der Straße rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge oder auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit hat und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird. Hieraus folge, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück einen speziellen Vorteil aus der Straßenreinigung hat und damit straßenreinigungsrechtlich als erschlossen anzusehen ist, nicht allein auf die aktuelle tatsächliche Nutzung des Grundstücks, sondern auf dessen gegenwärtige objektive Nutzungsmöglichkeit abzustellen sei. Die Grundstücke der Klägerin lägen sämtlich im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans, der dort überbaubare Flächen entlang der Erschließungsstraßen ausweise. Durch die objektiv mögliche Bebaubarkeit der Grundstücke sei eine gegenwärtige Nutzungsmöglichkeit eröffnet, die bei entsprechender Zugänglichkeit der Flächen eine typisch wirtschaftliche und sinnvolle Grundstücksnutzung innerhalb geschlossener Ortslagen darstelle. Unabhängig davon, ob der Eigentümer die bauliche Nutzungsmöglichkeit realisiere, erfahre das Grundstück nunmehr durch die Straßenreinigung – im Gegensatz zu einer bloßen landwirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstücks – einen speziellen, sich auf das geordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil, weil die Straßenreinigung in diesem Fall der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Grundstücks zugute komme. In diesem Fall könne es auch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber den anderen Gebührenpflichtigen für die Erhebung der Gebühren nicht ausschlaggebend sein, ob der Eigentümer die objektiv gegebene Nutzbarkeit des Grundstücks realisiere oder nicht.

Az.: III/1 642 - 33/3

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