Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 412/2010 vom 14.09.2010

Stopp eines Vergabeverfahrens für neue „Stadtmöblierung“

Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem Eilverfahren am 30.08.2010 das Vergabeverfahren zur neuen „Stadtmöblierung in der Stadt Mainz einstweilen gestoppt (AZ: 6 L 849/10.MZ). Bei der europaweiten Ausschreibung des Werberechtsvertrags habe die Stadt Mainz gegen das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot verstoßen, indem sie gegenüber einem Bieter für die Abgabe eines sachgerechten Angebots erforderliche Angaben nicht gemacht habe. Die Stadt dürfe bei einer Übernahmemöglichkeit der vorhandenen Werbeträger die Angaben zum Wert der bestehenden Werbeanlagen nicht verweigern, befand der VGH.

Hintergrund zur Stadtmöblierung

Im Mai 2010 schrieb die Stadt Mainz einen Werberechtsvertrag europaweit aus. Mit einem solchen Vertrag stellt ein Unternehmen einer Stadt kostenlos sogenannte Stadtmöbel (zum Beispiel Buswartehallen, City-Toiletten) und sonstige Werbeanlagen (Plakatsäulen, Plakatflächen) zur Verfügung und übernimmt deren Reinigung und Wartung. Im Gegenzug erhält das Unternehmen das Recht, die Stadtmöbel sowie die sonstigen Werbeanlagen zu Werbezwecken zu nutzen. An den hierdurch erzielten Einnahmen wird die Stadt beteiligt. Gemäß der Ausschreibung der Stadt Mainz wurde den Bietern die Option eröffnet, die vorhandenen Werbeträger des bisherigen Inhabers der Werberechte gegen eine angemessene Entschädigung zu übernehmen. Drei Unternehmen gaben Angebote ab, darunter die Antragstellerin und der bisherige Inhaber der Werberechte. In der Folge ermächtigte der Wirtschaftsausschuss des Stadtrates die Verwaltung, für die Jahre 2011 bis einschließlich 2025 einen Werbevertrag mit dem bisherigen Inhaber der Werberechte abzuschließen, da dessen Angebot das wirtschaftlichste sei.

VG Mainz untersagt Zuschlag im Eilverfahren

Die Antragstellerin beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht, der Stadt einstweilen zu untersagen, einem Bieter den Zuschlag zu erteilen, ohne dass sie vorher unter bestimmten Voraussetzungen die Gelegenheit zur Abgabe eines neuen Angebots erhalten hat. Sie rügte insbesondere, dass sie von der Stadt nicht die für ein sachgerechtes Angebot nötigen Informationen erhalten habe. Die Richter des

Verwaltungsgerichts Mainz haben der Stadt auf den Antrag hin einstweilen untersagt, einem Bieter den Zuschlag zu erteilen, ohne dass sie in dem eingeleiteten Vergabeverfahren den Bietern den Ablösepreis der vorhandenen Werbeanlagen bekannt gegeben, eine angemessene Frist für die Abgabe eines Angebotes eingeräumt und anschließend eine auf dem Ergebnis des Vergabeverfahrens basierende Vergabeentscheidung getroffen hat.

Stadt hat erforderliche Wertangaben bislang nicht gemacht

Der beabsichtigte Vertrag habe eine sogenannte Dienstleistungskonzession zum Gegenstand, befanden die Richter. Bei deren Vergabe habe die Stadt das aus dem Gemeinschaftsrecht folgende Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot zu beachten, das besage, dass alle Bieter über die gleichen Chancen verfügen müssen und ein nachprüfbares, faires und unparteiisches Vergabeverfahren gewährleistet werden muss. Gegen ihre Pflicht zur Transparenz habe die Stadt verstoßen, indem sie gegenüber der Antragstellerin für die Abgabe eines sachgerechten Angebots erforderliche Angaben nicht gemacht habe.

So habe sie Angaben zum Wert der bestehenden Werbeanlagen verweigert und ein Standortverzeichnis dieser Anlagen nicht rechtzeitig vorgelegt. Hierin liege zugleich ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz begründet, weil der bisherige Inhaber der Werberechte sowohl die Standorte der vorhandenen Anlagen als auch deren Wert gekannt habe. Deshalb müsse die Stadt den Bietern eine neue, angemessene Frist zur Abgabe eines neuen Angebots setzen und dürfte erst nach Fristablauf eine Vergabeentscheidung treffen.  

(Quelle: DStGBk-Aktuell)

Az.: II/1 608-00

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