Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 361/2013 vom 14.05.2013

Stichwort-Ergänzung in Internet-Suchmaschinen

Die automatische Ergänzung von Suchstichworten in Internet-Suchmaschinen kann das Persönlichkeitsrecht von Internet-Nutzer/innen beeinträchtigen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Revisionsurteil am 14.05.2013 entschieden (Az.: VI ZR 269/12). Geklagt hatte ein Händler von Kosmetika, dessen Name in der Internet-Suchmaschine Google stets um die Stichworte „Scientology“ sowie „Betrug“ ergänzt wurde. Vorher war seine Klage auf Unterlassung und Schadenersatz bereits vom Landgericht Köln sowie vom Oberlandesgericht Köln abgewiesen worden.

Der Bundesgerichtshof bestätigte den Anspruch des Klägers, der Suchmaschinenbetreiber Google habe die beanstandete Ergänzung seines Namens um bestimmte Suchstichwörter zu unterbinden. Denn diese seien negativ belegt. Damit würde der Name des Klägers diskreditiert, sofern er in einer Zeile mit diesen Stichwörtern auftauche.

Das Gericht machte deutlich, ein Suchmaschinenbetreiber könne durchaus einen Algorithmus zur automatischen Ergänzung von Suchstichwörtern in sein Internetportal einbauen. Er müsse lediglich sicherstellen, dass die von der Software generierten Suchvorschläge die Rechte Dritter nicht verletzten.

Eine Verantwortung des Suchmaschinenbetreibers für rechtswidrige Suchstichwort-Ergänzungen beginne erst dann, wenn er davon erfährt. Konkret müsse eine Person, die sich durch die Suchstichwort-Ergänzung ungerecht behandelt fühlt, dies dem Suchmaschinenbetreiber mitteilen. Erst wenn dieser nicht reagiert, also die beanstandete Stichwort-Ergänzung nicht sperrt, könne der/die Suchmaschinen-Nutzer/in gegen den Betreiber der Suchmaschine rechtlich vorgehen.

Der Bundesgerichtshof hat den Streitfall an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Dieses muss nun erneut untersuchen, ob Google seine Prüfpflichten bezüglich der Suchstichwort-Ergänzung verletzt hat. Zudem muss es über die Erstattung von Anwaltskosten sowie möglichen Schadenersatz für den Kläger entscheiden.

Az.: I/3 086-12

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