Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 161/2005 vom 16.02.2005

Stichtagsregelung in Hundesteuersatzung

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 16.12.2004 - 14 A 1820/03 - entschieden, dass die Regelung einer Hundesteuersatzung, die für die erhöhte Besteuerung individuell oder nach ihrer Rassezugehörigkeit „gefährliche Hunde“ danach differenziert, ob diese vor oder nach einem Stichtag angemeldet wurden, einer sachlichen Rechtfertigen entbehren und gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoßen kann.

Nach den Urteilsgründen verstößt vorliegend die Stichtagsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie ohne sachlich rechtfertigenden Grund allein solche Halter „gefährlicher Hunde“ der erhöhten Steuer unterwirft, die ihre Hunde nach dem Stichtagsdatum 30.06.2000 angemeldet haben, während Halter früher angemeldeter „gefährlicher Hunde“ nur mit dem einfachen Steuersatz belegt werden. Kriterium für die Beurteilung, ob eine Stichtagsregelung mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, ist, ob der Normgeber die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint. Den Aufstellungsvorgängen für die vorliegend zu beurteilende Änderung der Hundesteuersatzung lasse sich - so das OVG NRW - nicht entnehmen, welche Erwägungen für den Rat der Stadt maßgebend waren, als er die Stichtagsregelung beschloss. Wegen dieses Schweigens des Normgebers könne nur aus dem Zusammenhang der Regelung der Normentstehung beurteilt werden, ob sich für die getroffene Stichtagsregelung sachlich rechtfertigende Gründe finden lassen. Das ist - so das OVG NRW - vorliegend nicht der Fall. Das Abstellen der Stichtagsregelung auf den Zeitpunkt der „Anmeldung“ des Hundes hat - so das OVG NRW - keine erkennbare sachliche Rechtfertigung. Wenn man zwischen den Altfällen (bereits gehaltene Hunde) und den Neufällen (neu angeschaffte Hunde) unter dem Gesichtspunkt der Lenkungswirkung (Zurückdrängen der „gefährlichen Hunde“ in der Gemeinde durch steuerliche „Sanktionierung“ nur der Neuanschaffung) hätte unterscheiden wollen, so hätte auf das „Halten“ des Hundes und nicht auf die Anmeldung abgestellt werden müssen. Des Weiteren war auch für eine allein Neuanschaffungen „gefährlicher Hunde“ ins Auge fassende Lenkungsabsicht das Datum 30.06.2000 willkürlich gegriffen. Denn eine „rückwirkende Lenkung“ von Neuanschaffungen durch eine im Februar 2001 beschlossene Regelung komme für die Anschaffungen zwischen dem 30.06.2000 und dem In-Kraft-Treten dieser Regelung ebenso wenig in Betracht wie für die Zeit davor.

Das Urteil ist im Intranet unter Fachinfo & Service/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Kommunale Aufwandsteuern/Hundesteuer abrufbar.


Az.: IV/3 933-01

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