Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 331/2011 vom 06.06.2011

StGB NRW-Schreiben zur Dichtheitsprüfung an NRW-Umweltminister

Aufgrund der anhaltenden Diskussion in Ost-Westfalen über die Pflicht der Grundstückeigentümer, ihre privaten Abwasserleitungen auf Dichtheit  prüfen zu müssen (§ 61 a LWG NRW), hat der Städte- und Gemeindebund NRW mit Schreiben vom 26.5.2011 den Umweltminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Johannes Remmel, angeschrieben. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr Minister Remmel,

in den letzten Wochen wird in Ostwestfalen über das Thema „Pflicht der Grundstückseigentümer zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen“ (§ 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW) kontrovers diskutiert.

Der Städte- und Gemeindebund NRW hat in einer ersten Auftaktveranstaltung im Kreis Lippe am 24.05.2011 mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern das Thema erörtert. Durch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister des Kreises Lippe wurde mit Nachdruck die Forderung gestellt, dass aufgrund der unterschiedlichen Äußerungen aus Düsseldorf klargestellt werden müsse, wie es mit der bestehenden gesetzlichen Regelung in § 61 a LWG NRW weitergeht. In diesem Zusammenhang haben die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister des Kreises Lippe auch darauf hingewiesen, dass die Ministerpräsidentin, Frau Hannelore Kraft, im Februar 2011 bereits angeschrieben worden ist und diese in einem Antwortschreiben darauf verwiesen hat, dass es ein Antwortschreiben durch den zuständigen Fachminister geben wird.

Der Städte- und Gemeindebund NRW hat in der Veranstaltung am 24.05.2011 darauf hingewiesen, dass die Ministerpräsidentin, Frau Hannelore Kraft, am 08.04.2011 in einer Video-Diskussion bereits ausgeführt hat, dass das „Ob“ der Pflicht zur Dichtheitsprüfung nicht in Frage steht. In Anbetracht dessen hält es der Städte- und Gemeindebund NRW für erforderlich, dass zunächst keine neuen Erlasse zu § 61 a LWG NRW herausgegeben werden.

Vielmehr muss zunächst zeitnah klargestellt werden, wie es mit der bestehenden und geltenden gesetzlichen Regelung in § 61 a LWG NRW weiter geht. Hierzu gehören auch die Klarstellungen, ob der Bund beabsichtigt, eine Bundes-Rechtsverordnung zu diesem Thema zu erlassen. Ebenso muss klargestellt werden, weshalb private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, dicht sein müssen (z.B. Schutz des Grundwassers, der Trinkwasserversorgung, der Wasserqualität in den Flüssen und Bächen, Gesundheitsvorsorge und Bodenschutz).

Abschließend weisen wir darauf hin, dass sich auch der Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz des StGB NRW in seiner 116. Sitzung am 23.05.2011 in Düsseldorf mit dem Thema „Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen“ erneut beschäftigt hat. Der Ausschuss hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

„Der Umweltausschuss fordert die Landesregierung und den Landtag auf, sich zum Fortbestand der Regelung des § 61 a LWG NRW klar zu äußern. Art und Umfang der  Sanierung von defekten, privaten Abwasserleitungen bestimmen die Städte und Gemeinden in eigener Zuständigkeit.“

Mit diesem Beschluss ist insbesondere deutlich gemacht worden, dass den Städten und Gemeinden auch bei der Frage der Sanierung von privaten Abwasserleitungen ein möglichst weiter Handlungsspielraum eröffnet sein muss, damit insbesondere im Zusammenhang mit der Sanierung des öffentlichen Kanalnetzes die Anschlussleitungen zeitgleich einer Sanierung zugeführt werden können, so dass eine Straße nicht zweimal aufgerissen werden muss. Den Städten und Gemeinden ist aus dem Bereich der öffentlichen Kanalsanierung (z.B. Schadenseinteilung nach Isy-Bau) bekannt, wann eine Abwasserleitung mit einem bestimmten Schadensbild in welchem Zeitraum saniert werden muss. In Erwartung Ihrer geschätzten Rückantwort verbleiben wir…“

Der StGB NRW wird über das Antwortschreiben berichten, sobald dieses vorliegt.

Az.: II/2 24-30 qu/qu

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