Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 334/2011 vom 15.06.2011

StGB NRW-Schreiben an NRW-Umweltminister zu Lärmaktionsplänen

Nach § 47 e Abs. 1 Bundesimmissionschutzgesetz (BImSchG) sind die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Aufstellung von sog. Lärmaktionsplänen (§ 47 d BImSchG) zuständig. In Anknüpfung hieran hat der StGB NRW mit Datum vom 9.6.2011 den Umweltminister des Landes NRW, Herrn Remmel, angeschrieben. Das Anschreiben hat folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrter Minister Remmel,

der Umweltausschuss des Städte- und Gemeindebundes NRW hat sich in seiner 116. Sitzung am 23.05.2011 erneut mit dem Thema der Aufstellung von Lärmaktionsplänen durch die Städte und Gemeinden in NRW beschäftigt. Hintergrund hierfür war das Fachgespräch in Ihrem Hause am 05.04.2011. In diesem Fachgespräch wurden die Erfahrungssätze mit der Lärmminderung durch die Aufstellung von Lärmkarten durch das Land und die Aufstellung von Lärmaktionsplänen durch die Städte und Gemeinden besprochen. In diesem Zusammenhang wurde auch noch einmal erörtert, ob eine komplette Zuständigkeitsverlagerung von Städten und Gemeinden auf die Bezirksregierung künftig erfolgen soll. Eine Zuständigkeit der Bezirksregierungen besteht bei der Aufstellung von Luftreinhalteplänen. Hier sind die Städte und Gemeinden nicht zuständig.

In dem Fachgespräch wurde deutlich, dass der Städtetag NRW nach wie vor die Auffassung vertritt, dass die kreisfreien Städte die Zuständigkeit für die Aufstellung der Lärmaktionspläne behalten sollen. Bei der Mitgliedschaft des Städte und Gemeindebundes (359 Städte und Gemeinden von 396 insgesamt) gibt es hierzu ein unterschiedliches Meinungsbild.

Ein Teil der Städte und Gemeinden ist nach der intensiven Beschäftigung mit der Thematik der Auffassung, dass sie auch weiterhin die Lärmaktionspläne aufstellen wollen. Andere Städte und Gemeinden möchten diese Zuständigkeit abgeben, insbesondere wenn sie im Rahmen der zweiten Tranche ab dem Jahr 2012 erstmals Lärmaktionspläne aufstellen müssten. Vor diesem Hintergrund hat der Umweltausschuss des Städte- und Gemeindebundes NRW am 23.05.2011 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

„Der Ausschuss fordert die Landesregierung auf, bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen zukünftig ein sog. Optionsmodell einzuführen. Danach sollen sich Städte und Gemeinden entscheiden können, ob sie die Lärmaktionspläne selbst aufstellen möchten oder diese Aufgabe an die zuständige Bezirksregierung abgeben.

Der Ausschuss fordert die Bundesregierung und Landesregierung erneut auf, dafür Sorge zu tragen, dass Maßnahmenträger auch dazu angehalten werden können, in Lärmschutzplänen vorgesehene Lärmschutzmaßnahmen umzusetzen. Anderenfalls werden die durch die Lärmaktionspläne und Lärmkarten erzeugten Erwartungshaltungen von lärmbetroffenen Bürgerinnen und Bürgern nur enttäuscht werden.“

In Anbetracht dieser einstimmigen Beschlusslage im Umweltausschuss des Städte- und Gemeindebundes NRW bittet der Städte- und Gemeindebund NRW Sie daher darum, zu prüfen, ob die Einrichtung eines sog. Optionsmodells vorstellbar wäre."

Die StGB NRW-Geschäftsstelle wird über das Antwortschreiben berichten.

Az.: II/2 70-31

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