Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 309/2011 vom 07.06.2011

StGB NRW-Präsidium zur Revision des Kinderbildungsgesetzes

In seiner Sitzung am 30.05.2011 hat sich das Präsidium des StGB NRW auch mit der anstehenden Revision des Kinderbildungsgesetzes befasst. Hierbei wurde die Zielsetzung der Landesregierung, sich angesichts der Komplexität des Finanzierungssystems im Elementarbereich bei der ersten Stufe der Änderung des Kinderbildungsgesetzes auf fachlich notwendige Maßnahmen zur Verbesserung der Kindertagesbetreuung zu konzentrieren, unterstützt. Angesichts der nach wie vor bestehenden dramatischen Haushaltssituation, die den Kommunen keinen Spielraum mehr einräume, müsse bei konnexitätsrelevanten Änderungen — der Elternbeitragsbefreiung für das dritte Kindergartenjahr und einer grundsätzlich wünschenswerten Verbesserung des Personalschlüssels — auf einem vollständigen Finanzausgleich bestanden werden.

Auch geht das Präsidium davon aus, dass im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum 1. KiBiz-Änderungsgesetz, das bereits mit Beginn des kommenden Kindergartenjahres zum 1.8.2011 in Kraft treten soll, Gespräche zwischen Landesregierung und kommunalen Spitzenverbänden zum Konnexitätsausgleich aufgenommen werden. Um eine rückwirkende Geltung des Gesetzes mit erheblichen negativen Wirkungen für die Planungssicherheit der Kommunen zu vermeiden, wird es für sachgerecht angesehen, Details und endgültige Festlegungen der Ausgleichsbestimmungen unmittelbar im Anschluss an das Gesetzgebungsverfahren zu regeln, soweit das Konnexitätsverfahren nicht vor der Schlussberatung des KiBiz-Änderungsgesetzes abgeschlossen werden sollte.

Das Präsidium hat zudem die Forderung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme zum 1. KiBiz-Änderungsgesetz, durch eine Ergänzung des §1a AG KJHG eine rechtliche Gleichstellung kreisangehöriger Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit kreisfreien Städten und Kreisen zu bewirken und damit den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen, unterstrichen.

Az.: III/2 711-2

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