Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 335/2011 vom 06.06.2011

StGB NRW-Forderungen zum Klimaschutzgesetz NRW

Das Präsidium des StGB NRW sowie des Umweltausschuss des StGB NRW haben im Mai 2011 folgenden Forderungskatalog für ein künftiges Klimaschutzgesetz NRW beschlossen:

„Klimaschutz durch CO2-Einsparung ist ein zentraler Schlüssel um den Wirtschaftsstandort Nordrhein-Westfalen in einer globalisierten Weltwirtschaft zu positionieren. Klimaschutz ist der Motor für Industrie, Gewerbe und das Handwerk, denn nachhaltiger Klimaschutz durch z.B. Solar-Module, Windkraftanlagen, Wärmdämmung, neue Heizungstechniken, Einsatz von LED-Leuchten bei der Straßenbeleuchtung wirkt sich auch positiv auf die Gewerbesteuer-Einnahmen der Städte und Gemeinden aus. Der allgemeine Haushalt einer Stadt profitiert aber ebenso davon, dass bei einer energetischen Gebäudesanierung von städtischen Gebäuden die Betriebskosten nach der Refinanzierung der Investitionen sinken.  Umso wichtiger ist es, dass die Landesregierung jetzt die richtigen Weichenstellungen vornimmt. Hierzu kann auch ein Klimaschutzgesetz NRW gehören, dessen Eckpunkte das Landeskabinett am 2.11.2010 beschlossen und bekannt gegeben hat. Ein solches Klimaschutzgesetz muss aber die Städte und Gemeinden bei ihren Bemühungen nicht bevormunden, sondern nachhaltig und zielorientiert unterstützen.

Vor diesem Hintergrund sollte ein Klimaschutzgesetz NRW folgende Eckpunkte beinhalten:

1. Klimaschutzschutzgesetz als bloßes Rahmengesetz

Ein Klimaschutzgesetz sollte nur einen prozessgesteuerten Rahmen vorgeben, in welchem Klimaschutzmaßnahmen im Konsens mit den gesellschaftlichen Gruppen (unter anderem: Kirchen, Unternehmerverbände, Gewerkschaften, Natur- und Verbraucherschutzverbände, kommunale Spitzenverbände) erarbeitet werden. Vorgaben, die vor Ort lediglich Grundsatz-Diskussionen auslösen, sind dem Klimaschutz abträglich und helfen nicht. Als Orientierung kann die Erarbeitung des Bewirtschaftungsplanes und des Maßnahmenprogramms zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Nordrhein-Westfalen dienen. Hier ist in einer Lenkungsgruppe und einer AG Maßnahmenplanung der Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm in einem einvernehmlichen Prozess erarbeitet worden.

2. Keine Vorgaben für die Landesplanung/Regionalplanung

Die Eckpunkte sehen vor, die im Klimaschutzgesetz definierten Klimaschutzziele als Ziele der Raumordnung festzusetzen als auch in den Regionalplänen zu konkretisieren. Diesem Vorhaben muss sowohl aus Gründen der Einschränkung kommunaler Bauleitplanung als auch aus rechtlichen Gesichtspunkten widersprochen werden. Angesichts der Klimaschutzgesetzgebung der EU und der Bundesgesetzgebung wird mit gewichtigen Argumenten die Rechtsauffassung vertreten, dass das Land für die Festsetzung eigener verbindlicher Klimaschutzziele keine eigene Gesetzgebungskompetenz habe (Alexander Schink, Regelungsmöglichkeiten der Bundesländer im Klimaschutz, UPR 3/2011). Das im TEHG (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz) und im ZuG (Zuteilungsgesetz) enthaltene System des Emissionshandels stellt danach eine abschließende bundesrechtliche Regelung zur Verminderung von Treibhausgas-Emissionen aus Anlagen zur Energieerzeugung und Industrieanlagen dar. Insofern würden zusätzliche Klimaschutzziele als Ziele der Raumordnung für Betriebe in Nordrhein-Westfalen zu Wettbewerbsnachteilen führen, da neben dem Emissionshandelssystem verbindliche Reduktionsziele zu erfüllen wären. Vorgaben in der Landesplanung und Regionalplanung führen schließlich nur zu fruchtlosen Grundsatz-Diskussionen — sowohl auf Landes- als auch auf kommunaler Ebene. Sie bringen den Klimaschutz im Ergebnis nicht weiter. Im Gegenteil: Sie schaden nur. Deshalb sollte das geplante Klimaschutzgesetz konsequent keine Vorgaben für die Landesplanung/Regionalplanung machen.

3. CO2-Minderungsziele

CO2-Minderungsziele können in ein Klimaschutzgesetz Eingang finden. Wenn sich die Landesregierung dabei nur für die Landesverwaltung Vorgaben setzt, begegnet dieses keinen Bedenken.

4. Klimaschutzrat NRW

Kernstück eines Klimaschutzgesetzes NRW sollte die Einberufung eines NRW-Klimaschutzrates sein. In diesem Klimaschutzrat sollten dann alle interessierten gesellschaftlichen Gruppen (unter anderem Kirchen, Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften, Naturschutz- und Verbraucherschutzverbände, kommunale Spitzenverbände) gemeinsam einen Klimaschutzplan NRW mit Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung für das Land Nordrhein-Westfalen erarbeiten. Das MKULNV NRW kann dem einberufenen Klimaschutzrat Vorschläge für Maßnahmen unterbreiten, die dann in einem einvernehmlichen Diskussions-Prozess im Klimaschutzrat behandelt werden. Schlussendlich könnte dann der Landtag NRW den im Klimaschutzrat erarbeiteten Gesamt-Vorschlag für einen Klimaschutzplan NRW beschließen.

5. Verpflichtung des Landes NRW zur Beseitigung haushaltsrechtlicher Restriktionen

Gleichzeitig sollte das Klimaschutzgesetz NRW haushaltsrechtliche Restriktionen für die Städte und Gemeinden beseitigen. Die Landesregierung kann sich etwa in einem Klimaschutzgesetz NRW verpflichten, dass rentierliche Klimaschutzmaßnahmen haushaltsrechtlich zulässig sind, auch wenn sich Städte und Gemeinde in einem Haushaltssicherungskonzept oder in einem Nothaushalt befinden. Es ist jedenfalls der falsche Weg, wenn — wie in NRW vorgekommen - einer Stadt die Aufstellung eines durch den Bund geförderten Klimaschutzkonzeptes versagt wird, weil der Eigenanteil von 2.600 € pro Jahr eine freiwillige Selbstverwaltungs-Aufgabe ist, die haushaltsrechtlich als nicht erforderlich angesehen wird. Ebenso müssen Investitionen in die energetische Sanierung von kommunalen Gebäuden möglich sein, wenn hierdurch der allgemeine Haushalt der Kommune entlastet wird, weil sich die Investitionen durch Einsparung von Betriebskosten nachweisbar in einem bestimmten Zeitraum refinanzieren.

6. Verpflichtung zur Aufstellung von Förderprogrammen

Ein Klimaschutzgesetz NRW sollte ein klares Bekenntnis des Landes NRW für gezielte Förderprogramme im Hinblick auf die Städte und Gemeinden beinhalten, denn die Kommunen sind der Motor für den Klimaschutz vor Ort.

7. Beratende Hilfestellung für die Kommunen

In einem Klimaschutzgesetz ist auch zu verankern, dass das Land NRW den Kommunen Hilfestellungen bei der Umsetzung von Maßnahmen für den Klimaschutz und die Klimaanpassung gibt. Beispielhaft sei hier das „Klimanetzwerk“ genannt, in welchem zurzeit 34 Städte und Gemeinden bei der Aufstellung eines Klimaschutzgesetzes betreut werden. Die Vorgänger-Landesregierung hat dieses Klimanetzwerk für Städte und Gemeinden für den Zeitraum 2009 bis 2011 bei der Kommunal- und Abwasserberatung NRW des Städte- und Gemeindebundes NRW eingerichtet und gefördert. Eine solche Förderung muss ab dem Jahr 2012 fortgesetzt werden, weil es insbesondere für die kleinere und mittlere Städte und Gemeinden wichtig ist, eine Anlaufstelle zu haben, die ihnen als „Kümmerer“ bei der Umsetzung von Klimaschutz- und Klimaschutzmaßnahmen gezielt und ergebnisorientiert helfen kann (z.B. Beantragung von Fördermitteln, ämterübergreifende Verzahnung des Klimaschutzes in der Verwaltung, Begleitung bei der Gremien- und Ratsarbeit).

Az.: II/2 70-57 qu/qu

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search