Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 561/2003 vom 27.06.2003

Steuerzuwachs von der „Brücke zur Steuerehrlichkeit“ erwartet

Das Bundeskabinett hat am 18. Juni 2003 einen Entwurf für ein Gesetz zu einer „Brücke zur Steuerehrlichkeit“ gebilligt. Damit wird das Ziel verfolgt, die Rückkehr von illegal ins Ausland verbrachten Kapitals und dessen Anlage in Deutschland zu fördern sowie alle Steuerpflichtigen gleichmäßig zu besteuern und an den allgemeinen Lasten zu beteiligen. Die vorgelegten Regelungen sollen nach Angaben des BMF Bund, Ländern und Gemeinden für das Jahr 2004 einmalige Steuermehreinnahmen von voraussichtlich fünf Milliarden Euro einbringen. Für die Gemeinden wird mit zusätzlichen 700 bis 800 Mio. Euro gerechnet. Der Anreiz zur Kapitalrückführung wurde einerseits durch die Verschiebung der Einführung des 25%igen Abgeltungssteuersatzes auf Zinseinkünfte gemindert. Andererseits wurde die Amnestie gegenüber den bisherigen Plänen noch großzügiger ausgestaltet: Alle, die bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer betrogen haben, müssen die Strafsteuer nur auf 60 Prozent des eigentlich zu versteuernden Betrages bezahlen. Bei der Gewerbesteuer sind es 10, bei der Erbschaftsteuer 20 und bei der Mehrwertsteuer 30 Prozent. Im Einzelnen gibt die Bundesregierung zu den Regelungen bekannt:

„1. Einführung einer Brücke zur Steuerehrlichkeit ab dem 1. Januar 2004

Wer in der Vergangenheit Steuern verkürzt hat, kann durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Einkommensteuer-Abgabe von Strafe oder Geldbuße befreit werden. Das gilt allerdings nur für leichtfertige Steuerverkürzung, Steuerhinterziehung, Steuergefährdung oder Gefährdung von Abzugsteuern. Delikte, die zur organisierten Kriminalität oder Geldwäsche zählen, werden wie bisher strafrechtlich verfolgt.

Der ‚Nachbesteuerungssatz’ richtet sich nach dem Zeitpunkt der Abgabe der strafbefreienden Erklärung. Es gibt zwei Stufen:

- Bei Erklärung vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 soll der Steuersatz 25 Prozent,

- bei Erklärung danach bis zum 31. März 2005 soll der Steuersatz 35 Prozent betragen.

Die strafbefreiende Erklärung muss die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2002 erzielten Kapitaleinnahmen enthalten, die bisher dem Fiskus gegenüber zu Unrecht nicht angegeben - und daher nicht versteuert wurden. Nur mit einer umfassenden Erklärung kann sich der Bürger vollständig steuerehrlich machen. Für diejenigen Kapitaleinnahmen, die nicht erklärt werden, gilt das alte Recht: Das sind nicht nur die alten Steuersätze, sondern auch die Strafbarkeit nicht versteuerter Einnahmen.

2. Verbesserte Überprüfungsmöglichkeiten der Angaben von Steuerpflichtigen

Die Angaben der Bürger sollen unbürokratisch und zugleich wirksam überprüft werden. Die Finanzbehörden sollen daher im Einzelfall bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen ermitteln können, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger Konten oder Depots unterhält.

Der Gesetzentwurf ‚Brücke zur Steuerehrlichkeit’ fügt sich in die entstehende europäische Zinsbesteuerung ein. Die EU-Finanzminister hatten sich jüngst über den Einstieg in eine einheitliche Zinsbesteuerung verständigt. Die deutsche Regelung tritt bereits vor Beginn des automatischen Informationsaustausches in 12 Mitgliedstaaten der EU zum 1. Januar 2005 in Kraft. Die ebenfalls von der Bundesregierung geplante Abgeltungssteuer mit einem maßvollen Steuersatz wird in einem gesonderten Gesetzentwurf geregelt werden. Das soll weitere Anreize schaffen, Kapital in Deutschland anzulegen.“

Az.: IV/1 971-00

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