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StGB NRW-Mitteilung 306/1997 vom 20.06.1997

Steuerung der Zuwanderung

Auf Bundesebene werden zur Zeit drei Gesetzesanträge erörtert, die sich mit der Steuerung der Zuwanderung von Ausländern und Aussiedlern befassen:

1. Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Zuwanderung

Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat am 11.03.1997 beschlossen, dem Bundesrat den "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Zuwanderung" mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen (Drs. 180/97).

In dem Entwurf ist vorgesehen, die Höchstgrenze des jährlichen Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland festzuschreiben. Die Höhe der Quote wird in dem Gesetz nicht festgesetzt, sondern für die Dauer von 2 Jahren von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Vorschlag einer Zuwanderungskommission festgelegt. Die Zuwanderungskommission setzt sich zusammen aus 25 Mitgliedern, von denen je 10 vom Bundestag und Bundesrat benannt werden, und 5 auf Vorschlag der Bundesregierung. Die jährliche Gesamtquote soll unter Berücksichtigung wirtschafts-, arbeitsmarkt-, entwicklungspolitischer und humanitärer Gesichtspunkte festgelegt werden. Eingerechnet werden Kontingente für Aussiedler und Familienzuzug für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis. Auch Asylberechtigte, mögliche Bürgerkriegsflüchtlinge und Spätaussiedler sollen bei der Festlegung berücksichtigt werden.

Ein Anspruch auf Zuwanderung besteht grundsätzlich nicht. Die Einwanderungserlaubnis muß vom Ausland aus beantragt werden und ist zunächst auf 5 Jahre befristet. Ein Anspruch auf Einbürgerung greift nach 8 statt bisher 15 Jahren. Wichtigste Voraussetzung für die Erteilung der Zuwanderungserlaubnis ist die Verpflichtung des Ausländers nachzuweisen, daß er seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes aus eigener Erwerbstätigkeit, sonstigen eigenen Mitteln oder aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen bestreiten kann.

Zuwanderung und Asylverfahren schließen einander aus. Zuwanderung und Integration der Zugewanderten sollen möglichst ausgeglichen sein. Dabei geht der Gesetzentwurf grundsätzlich davon aus, daß der Zuwanderer die Kosten seiner persönlichen Integration selbst trägt.

Das Arbeitserlaubnisrecht wird angepaßt und eine teilweise Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts im allgemeinen sowie für die im Inland geborenen Kinder von Ausländern im besonderen geschaffen. Insofern ist eine Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgesehen.

2. Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechte von Einwanderinnen und Einwanderer (Einwanderungsgesetz)

Ausländerinnen und Ausländer, die im Bundesgebiet ihren dauernden Lebensmittelpunkt begründen wollen, können nach Maßgabe dieses Gesetzes (Drs. 13/7414) einwandern. Geregelt wird die Einwanderung von Ausländerinnen und Ausländern, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind.

Der Deutsche Bundestag regelt in Abstimmung mit den Ländern die Einwanderung jeweils für 2 Kalenderjahre. Bund und Länder orientieren sich dabei an die Empfehlung einer paritätisch besetzten Einwanderungskommission, in der das Bundesministerium des Innern Vertreterinnen und Vertreter der Parteien, Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Wohlfahrtsverbände, der bundesweiten Einwanderer- und Menschenrechtsorganisationen und des UNHCR beruft. Die Anzahl der zu erteilenden Einwanderungsbewilligungen und der Aufnahmebescheide wird für Spätaussiedler und Staatsangehörige aus Drittstaaten in einem gemeinsamen Verfahren beschlossen. Zu diesem Zweck wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates bedarf, die Gesamtzahl der Einwanderungsbewilligungen und Aufnahmebescheide für jeweils 2 Kalenderjahre zu regeln.

Ziel des Gesetzes ist nicht die Verringerung von Einwanderung, sondern ihre transparente und voraussehbare rechtliche Regelung. Der Familiennachzug wird unbeschränkt garantiert. In die Einwanderungsgesetzgebung werden Spätaussiedler integriert, die nach einer Übergangsregelung, die den Vertrauensschutz berücksichtigt, allen anderen Einwanderungswilligen gleichgestellt werden.

Die Einwanderung wird rechtlich so ausgestaltet, daß über den Regelungsbereich des vorliegenden Gesetzesentwurfs hinaus nach mehrjährigen Aufenthalt die Ausländerin oder der Ausländer die Niederlassungsberechtigung erhält oder später die Möglichkeit hat, sich einbürgern zu lassen oder eine doppelte Staatsbürgerschaft zu erlangen.

Die vorgeschlagenen Regelungen zur Einwanderung gelten nicht für Asylbewerber und andere Flüchtlinge.

3. Antrag der Bundestagsfraktion der SPD: Vorlage eines Gesetzes zur Steuerung der Zuwanderung und Förderung der Integration

In der Drucksache 13/75 wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Steuerung der Zuwanderung und Förderung der Integration vorzulegen, der insbesondere folgende Regelungen beinhaltet:

- Zur Steuerung der Zuwanderung bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordung mit Zustimmung des Bundesrates eine jährliche Höchstgrenze für die Aufnahme und deren Aufteilung in eine humanitär definierte und eine wirtschaftlich bedingte Quote. Dabei werden die Zahl der Asylberechtigten aus dem Vorjahr sowie der Spätaussiedler gemäß § 4 BVFG, der Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge sowie der sonstigen im Rahmen von Höchstaktionen aufgenommenen Flüchtlinge bei der Quotenfestsetzung angerechnet.

- Zur regelmäßigen Begutachtung der innerstaatlichen Aufnahme- und Integrationskapazität wird eine Zuwanderungskommission gebildet, die aus 19 Mitgliedern besteht.

- Die Zuwanderungserlaubnis wird als Aufenthaltserlaubnis (in der Regel für 2 Jahre) erteilt, wenn dem Antragsteller nicht nur ein vorübergehender Aufenthalt erlaubt werden soll. Die Aufenthaltserlaubnis kann jeweils um höchstens 3 weitere Jahre verlängert werden.

- Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird für Kinder ausländischer Eltern erleichtert, wenn ein Elternteil bereits in der Bundesrepublik geboren wurde und über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt. Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung soll bereits nach 8 jährigem rechtmäßigem Inlandsaufenthalt bestehen. Der gesetzliche Erwerb der Staatsangehörigkeit wird nicht vom Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit abhängig gemacht. Eine Ermessenseinbürgerung ist bereits nach 5 Jahren rechtmäßigem Inlandsaufenthalt möglich.

Az.: I/3-801-1

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