Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 193/2009 vom 18.03.2009

Steuerpflicht von Kommunen bei Personalgestellung oder Zuweisung

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat am 07.11.2008 einen Erlass zur Körperschaft- und Umsatzsteuerpflicht von Kommunen bei Personalgestellung herausgegeben (Az.: S 2706 - Stadt 151 - V B 4). In dem Erlass wird ausgeführt, dass die Gestellung von Personal durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gegen Kostenerstattung grundsätzlich einen Leistungsaustausch darstellt, sofern die gestellende juristische Person Arbeitgeber bleibt. Ob dieser Leistungsaustausch der Umsatzsteuer unterliegt, hängt gem. § 2 Abs. 3 UStG davon ab, ob die Personalgestellung im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art erfolge. Eine zu einem Leistungsaustausch führende Gegenleistung für die Personalgestellung liege in diesem Zusammenhang bereits dann vor, wenn die der juristischen Person des öffentlichen Rechts obliegende Gehaltszahlung durch die private Einrichtung übernommen wird. Insofern wird eine Steuerpflicht von Personalgestellungen im Wege der Zuweisung angenommen. Durch die Steuerpflicht werden Personalgestellungen im Wege der Zuweisung verteuert. Das Innenministerium geht davon aus, dass dies dazu führen kann, dass die Zuweisung, die als lnstrument zum flexiblen Personaleinsatz gedacht war, zukünftig nicht mehr genutzt wird.

Zwar weist das Finanzministerium in dem Erlass auf einen Ausnahmekatalog der Körperschaftsteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hin. Die dort aufgeführten Kriterien sind jedoch kumulativ zu erfüllen und erfassen nur Personal, das durch eine Umstrukturierung oder Privatisierung zum Zeitpunkt dieser Maßnahme unmittelbar betroffen ist. In vielen praktisch relevanten Fällen wird der Ausnahmekatalog daher nicht weiterhelfen.

Zur Wahrung einer weitestgehenden Wettbewerbsneutralität der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand gegenüber privaten Unternehmen sieht das Finanzministerium aber keine Möglichkeit, die getroffene Billigkeitsregelung über den bestehenden Rahmen hinaus auszuweiten.

Der Erlass ist für Mitgliedskommunen im Intranet-Angebot des Verbandes unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Steuern“, „Körperschaftsteuer“ abrufbar.

Az.: IV/1 920-05

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