Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 502/1997 vom 05.10.1997

Steuerlicher Querverbund im ÖPNV

Die rechtliche Zulässigkeit des sog. steuerlichen Querverbunds sowie die Vereinbarkeit mit den EU-Vorschriften und den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes sind in der Vergangenheit wiederholt kontrovers und gerade in jüngster Zeit im Zusammenhang mit einer offiziellen Anfrage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie an das Bundesverkehrsministerium diskutiert worden. Von besonderem Interesse ist vor diesem Hintergrund die Anfang September 1997 vom Bundesministerium für Verkehr mit erfreulicher Deutlichkeit dargelegte Rechtsauffassung zum Themenkreis und dabei insbesondere zu der Problematik, ob Eigentümereinlagen bzw. Kapitalaufstockungen bei kommunalen Verkehrsunternehmen die Gemeinwirtschaftlichkeit von Verkehrsleistungen tangiert. Auszugsweise hat das Bundesministerium für Verkehr gegenüber dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen unter dem 2.9.1997 wie folgt Stellung genommen:

"Eine steuerliche Unternehmensverbundkonstruktion zwischen kommunalen Versorgungsunternehmen und Verkehrsunternehmen ist nach Auffassung des BMV durch EU-Recht nicht untersagt. Auch das kommunale Verkehrsunternehmen kann Genehmigungen nach § 13 und § 13 a PBefG erhalten, solche nach § 13 a PBefG selbstverständlich nur nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens oder nach Auferlegung. Die einschlägigen EU-Verordnungen und § 13 a PBefG schreiben keineswegs fest, daß ÖPNV-Verkehrsleistungen in der Regel gemeinwirtschaftlich gewünschte Leistungen sind und deshalb immer ausgeschrieben werden müssen; im Gegenteil: auch die EU-Verordnungen befassen sich nur mit der Frage der Zulässigkeit von Ausnahmen von der Forderung nach Eigenwirtschaftlichkeit und den dabei zu beachtenden Regeln. Zahlungen aus staatlichen Haushalten zur Ermöglichung von Verkehrsleistungen, die eigenwirtschaftlich nicht zu erbringen sind, sollen nur unter den beschriebenen Voraussetzungen zulässig sein. Unternehmensinterne Verrechnungen sind aber keine staatlichen Ausgleichsleistungen.

Nach der vom BMV vertretenen Auffassung sind eigenwirtschaftlich zu erbringen die Verkehrsleistungen im ÖPNV, für die eine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt ist. Wird eine Genehmigung nach § 13 a PBefG beantragt und erteilt, handelt es sich um eine gemeinwirtschaftliche ÖPNV-Leistung, die dann allerdings ein wettbewerbliches Verfahren voraussetzt (mit Ausschreibung und Ermittlung des günstigsten Angebots). Jedenfalls werden Verkehrsleistungen im ÖPNV nach dieser Auffassung nicht automatisch und im nachhinein zu gemeinwirtschaftlichen Leistungen, wenn sie sich defizitär entwickeln. Das wirtschaftliche Risiko trägt das Unternehmen. Gemeinwirtschaftlich sind nur solche Leistungen, die von vornherein als nicht eigentwirtschaftlich darstellbar erkannt werden und für die deshalb um eine Abdeckung des wirtschaftlichen Risikos durch die zuständige staatliche Stelle nachgesucht wird.

Kommt es bei eigenwirtschaftlichem Tätigwerden eines Verkehrsunternehmens zu Defiziten aus dem genehmigten Linienbetrieb, hat letztlich der Eigentümer zu entscheiden, welche Folgerungen er daraus zieht. Jedenfalls ist es ihm nicht grundsätzlich untersagt, ein entstandenes Defizit etwa durch eine Eigentümereinlage oder durch Kapitalaufstockung auszugleichen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Eigentümer des Verkehrsunternehmens ein Privater oder der Staat ist. Allerdings kann die Eigentümerleistung einer Kommune u.U. die Funktion einer staatlichen Beihilfe haben und wäre in einem solchen Fall notifizierungsbedürftig, sofern sich daraus Wettbewerbsverzerrungen zwischen den EU-Mitgliedsländern ergäben und Auswirkungen auf den Handel zwischen ihnen nicht ausgeschlossen werden können. Bei kommunalen Nahverkehrsunternehmen von begrenztem regionalen Zuschnitt dürfte dies jedoch in der Regel kaum anzunehmen sein."

Az.: III 741 - 39

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