Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 156/2006 vom 01.02.2006

Steuerliche Gleichstellung der öffentlichen Hand

Der EU-Kommissar für Steuern und Zoll, Lászlo Kovács, hat einen umfassenden Plan zur Harmonisierung der Grundlagen der Unternehmensbesteuerung in Europa angekündigt, der auch bereits von der Kommission angenommen worden ist. In diesem Plan spielt u. a. die Modernisierung der Mehrwertsteuerbestimmungen eine Rolle und hierbei speziell die Problematik der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand. Die derzeit bestehenden steuerlichen Vergünstigungen für öffentliche Einrichtungen sollen demzufolge beseitigt werden. Dies könnte insbesondere für die Vorschriften der § 2 Abs. 3 UStG sowie § 4 Abs. 5 S. 1 KStG Auswirkungen haben.

Die diesbezüglichen Pläne der Kommission sollen in der zweiten Hälfte des kommenden Jahres auf den Tisch gelegt werden.

Zum selben Thema hat sich auch am 08./09.12.2005 die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder in ihrem Beschluss zur Besteuerung kommunaler Aufgabenerfüllung geäußert. Darin stellt die Innenministerkonferenz fest, dass der kommunal-wirtschaftliche Querverbund eine tragende Säule der öffentlichen Finanzierung einer leistungsfähigen kommunalen Daseinsvorsorge darstellt und daher nicht in Frage gestellt werden dürfe. Mit Sorge werde die Tendenz des Bundesfinanzhofes beobachtet, der die Grundsätze zur Besteuerung öffentlicher Einrichtungen in Frage stellen wolle. Daher richtete die IMK die Bitte an das Bundesministerium der Finanzen sich dafür einzusetzen, dass u. a. die Steuerfreiheit von Kapitalgesellschaften, die gemeinnützige öffentlich-rechtliche Pflichtaufgaben ihrer Gesellschafter wahrnehmen, erreicht wird. Darüber hinaus bekräftigt die IMK wegen der zu erwartenden Gebührenmehrbelastungen der Bürger ihre ablehnende Position gegenüber Bestrebungen, die Abfall- und Abwasserentsorgung der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Eine Ausweitung der Umsatzbesteuerung öffentlicher Unternehmen auf Aufgaben, die im Rahmen der landesrechtlich geregelten kommunalen Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (insb. Zweckverbände oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen) übertragen wurden, lehnt die IMK ausdrücklich ab. Dabei handele es sich um sog. Beistandsleistungen, die nicht steuerbare Tätigkeiten im Sinne von § 4 Abs. 5 KStG seien.

Diesbezüglich sei erwähnt, dass sich das Land Nordrhein-Westfalen zu dieser Beschlussfassung enthalten hat, da es die Fragen der Besteuerung im Bereich der Abwasser- und Abfallentsorgung für überprüfungsbedürftig hielt. Insoweit bestünden nach Ansicht des Landes NRW sowohl durch den steuerlichen Querverbund als auch durch die bestehenden Steuerfreiheiten Wettbewerbsvorteile gegenüber privaten Wettbewerbern, was zu Privatisierungshindernissen führe.

Az.: IV/3 814-00

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