Mitteilungen - Verband Intern

StGB NRW-Mitteilung 222/1997 vom 05.05.1997

Steuerliche Behandlung von Wahlkampfkosten

Das Innenministerium NW hat der Geschäftsstelle unter dem 14.03.1997 ein Schreiben des Finanzministeriums NW vom 31.01.1997 zur steuerlichen Behandlung von Wahlkampfkosten bei Bewerbern um das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters bzw. hauptamtlichen Landrates übermittelt. Das Schreiben wird nachfolgend wiedergegeben:

"Zur steuerlichen Behandlung von Wahlkampfkosten verweise ich auf den in Ablichtung beigefügten Erlaß vom 20.11.1996, der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen ist. Danach ist in allen nicht bestandskräftigen Fällen nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 25.01.1996 zu verfahren.

Eine steuermindernde Berücksichtigung der mit dem Mandat verbundenen Aufwendungen und damit auch der Wahlkampfkosten setzt - worauf Sie in Ihrem Schreiben zutreffend hinweisen - voraus, daß aus der Mandatstätigkeit positive Einkünfte erzielt werden. Dabei bestehen keine Bedenken, den Betriebsausgaben die in einer fünfjährigen Wahlperiode zu erwartenden steuerpflichtigen Anteile der Entschädigungsleistungen gegenüberzustellen, wobei auch die für besondere Funktionen wie z.B. ehrenamtliche stellvertretende Bürgermeister, Landräte, Fraktionsvorsitzende) gezahlten Entschädigungen zu berücksichtigen sind."

"Steuerliche Anerkennung von Wahlkampfkosten bei ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen

Erlaß des FinMin NRW vom 20.11.1996 S 2354 - 2 - VB 3

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25. Januar 1996 (BStBl II 1996 S. 431) entschieden, daß Wahlkampfkosten eines Bewerbers um ein ehrenamtliches Stadtratsmandat als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können. Die in den Bezugserlassen vertretene Auffassung, die eine steuerliche Berücksichtigung von Wahlkampfkosten nur dann zuläßt, wenn es sich bei dem angestrebten Amt um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt, ist damit gegenstandslos. Entscheidend ist nach dem Urteil vom 25.01.1996 ausschließlich, ob die Tätigkeit der Erzielung positiver Einkünfte dient, d.h. ob nach Berücksichtigung aller steuerlich anzuerkennender Betriebsausgaben die Gewinnerzielungsabsicht noch bejaht werden kann. Ist dies der Fall, sind Wahlkampfkosten zur Erlangung eines ehrenamtlichen Mandats allerdings nur insoweit abzugsfähig, als sie zusammen mit den übrigen steuerlich anzuerkennenden Betriebsausgaben die nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei gezahlten Entschädigungen übersteigen.

Die Grundsätze des BFH-Urteils sind in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder."

Az.: I/1 041-15 wi/gt

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