Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 540/2000 vom 05.10.2000

Steuerliche Behandlung von Stiftungen

Rückwirkend zum 1. Januar 2000 hat der Gesetzgeber die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für das Stiftungswesen erheblich verbessert. Die Änderungen gelten vornehmlich für Stiftungen des öffentlichen und des privaten Rechts und erweitern Vergünstigungen in den Bereichen Gemeinnützigkeit, Spendenabzugsfähigkeit und Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer).

Zu den aus Sicht der Bürger wohl wichtigsten Verbesserungen zählen Änderungen im Spendenrecht: Demnach können über den bisherigen Spendenabzug hinaus zusätzlich bis zu 40000 Mark im Jahr für Zuwendungen an Stiftungen bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer geltend gemacht werden. Wenn Spenden innerhalb eines Jahres nach der Gründung einer Stiftung geleistet werden und in den Vermögensstock fließen, ist - über den normalen und zusätzlichen Spendenabzug hinaus - sogar ein Betrag von 600000 Mark innerhalb von zehn Jahren abzugsfähig. Diese Abzugsmöglichkeit kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden und gilt nicht für Körperschaften. Ausgedehnt wurde ferner der Kreis der Stiftungen, die davon profitieren, daß auf sie ererbtes oder schenkweise erhaltenes Vermögen ohne erbschaftsteuerliche (schenkungsteuerliche) Belastung übertragen werden kann. Bisher galt diese Begünstigung nur bei Stiftungen, die wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken dienen - jetzt auch für diejenigen, die beispielsweise kirchliche, religiöse oder gemeinnützige Anliegen verfolgen.

Für die Institutionen selbst ist relevant, daß die gemeinnützigkeitsunschädliche Rücklagen- und Vermögensbildung verbessert wurde. Steuerbegünstigte Körperschaften können nunmehr bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführen (bisher: ein Viertel), außerdem bis zu zehn Prozent ihrer sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel, wie Beiträge und Spenden. Darüber hinaus kann eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den folgenden zwei Jahren die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen, ohne daß dies ihre Gemeinnützigkeit gefährdet.

Az.: IV/1-921-00

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