Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 186/2002 vom 05.04.2002

Steuerliche Behandlung von Spenden an Gewerbebetriebe

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Geschäftsstelle von einem an die Oberfinanzdirektion in Düsseldorf und Münster gerichteten Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Spenden (§ 10 b EStG) an Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Kenntnis gesetzt. Der Inhalt des Schreibens ist nachfolgend wiedergegeben:

"Die Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO ist durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999 vom 20.12.2000 (BStBI. 2001 I S. 28) in der Weise geändert worden, daß Fördervereine und Spendensammelvereine, die für voll steuerpflichtige Körperschaften (einschließlich der Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts) Mittel beschaffen, mit Wirkung vom 01.01.2001 von der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ausgeschlossen sind, weil die Mittelbeschaffung als steuerlich unschädliche Betätigung nunmehr voraussetzt, daß die Körperschaft, für die die Mittel beschafft werden, selbst steuerbegünstigt ist.

Vor diesem Hintergrund haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden, daß eine steuerlich abziehbare Spende auch dann nicht vorliegt, wenn diese einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung eines gemeinnützigen Zwecks zugewendet und von ihr in einem voll steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art (z.B. in einem städtischen Museum oder Theater) verwendet wird. Die Zuwendungen dürfen in diesen Fällen von der juristischen Person des öffentlichen Rechts als Spendenempfänger mangels Verwendung für gemeinnützige Zwecke nicht mehr steuerwirksam bestätigt werden.

Um diese Auswirkung zu vermeiden, haben die juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Möglichkeit, ihren dafür in Betracht kommenden Betrieben gewerblicher Art - steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 bis 68 AO vorausgesetzt - durch eine entsprechende Satzung den formalen Status einer steuerbefreiten (gemeinnützigen) Körperschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zu geben.

Im Wege einer Übergangsregelung ist jedoch für Spenden an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die in deren voll steuerpflichtigen, nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Betrieben gewerblicher Art verwendet werden, der steuerliche Spendenabzug - entsprechend der bisherigen Praxis - aufgrund einer erteilten Zuwendungsbestätigung bis zum 31.12.2002 weiter zu gewähren."

Nach Auffassung der Geschäftsstelle ist der vom Finanzministerium aufgezeigte Weg, durch einen formalen Akt den Status einer steuerbefreiten gemeinnützigen Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG herzustellen, nur bedingt geeignet, die Nachteile bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit zu verhindern. Der Hinweis verkennt, daß der Begriff "Betrieb gewerblicher Art" keine Organisationsform für kommunale Einrichtungen i.S. des Kommunalverfassungsrechts, sondern eine ausschließlich steuerrechtliche Konstruktion ist. Nicht jedem Betrieb gewerblicher Art steht daher die Möglichkeit offen, durch einen formalen Akt in Form einer Satzungsänderung den Status einer steuerbefreiten Körperschaft zu erlangen. Zumindest für den Regiebetrieb, der nicht durch Satzung geregelt ist, dürfte eine solche Alternative ausscheiden.

Az.: IV/1 921-04

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