Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 88/2019 vom 15.02.2019

Steuerliche Behandlung von Leistungen der Flüchtlingshilfe

Das BMF-Schreiben vom 9. Februar 2016 (BStBl I S. 223) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 zum BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (IV C 2 – S 2730/0-01 (2014/1036761) – BStBl I S. 1613) ergänzende umsatzsteuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden.

Derzeit sind die Regelungen bis zum 31. Dezember 2018 befristet. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF diese zeitliche Befristung der Regelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängern.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de (Rubrik: Themen / Steuern / Steuerarten / Umsatzsteuer / BMF-Schreiben / Allgemeines) zum Download bereit.

Az.: 41.6.8.1-003/003

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