Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 192/2009 vom 02.03.2009

Steuerliche Behandlung von Konzessionsabgaben auf Durchleitungsmengen


Bei der Zahlung von Konzessionsabgaben auf durchgeleiteten Strom ist nicht mehr zwingend von einer verdeckten Gewinnausschüttung zugunsten der Gesellschafter-Gemeinde auszugehen, wenn die Zahlung nicht auf einer ausdrücklichen konzessionsvertraglichen Regelung beruht. Dies geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hervor. Hintergrund der Problematik ist eine in Alt-Konzessionsverträgen fehlende Regelung zur Zahlung der Konzessionsabgabe an die Gemeinde für den Fall, dass Dritte Energie an Endkunden im Gemeindegebiet liefern. Aufgrund dessen gab es bislang eine abgestimmte Bund-Länder-Auffassung, die davon ausging, dass die Konzessionsabgabenzahlungen von kommunalen Unternehmen an ihre kommunale Gesellschafter steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten sind. Deshalb hatte sich der DStGB an den Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Dr. Axel Nawrath, gewandt und für eine Revision dieser Ansicht plädiert. Dies war nach dem jetzt vorliegenden Schreiben des BMF erfolgreich.

Die Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten nun mehrheitlich die Auffassung, dass anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen ist, ob die Durchleitungsfälle vom Vertragsinhalt umfasst sind.

Das Schreiben des BMF wird im Folgenden wiedergegeben:

„Sie haben sich mit Ihrem o. g. Schreiben gegen die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen in den Fällen gewandt, in denen nach Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen in sog. Durchleitungsfällen Konzessionsabgaben durch Energieversorgungsunternehmen an ihre beherrschenden Gesellschafter gezahlt worden sind, obwohl die Konzessionsverträge nicht um eine ausdrückliche Regelung für die Durchleitung von Strom ergänzt worden waren.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Problematik in der Sitzung KSt/Gewerbesteuer IV/08 erörtert und mehrheitlich entschieden, dass anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen ist, ob die Durchleitungsfälle vom Vertragsinhalt umfasst sind. Dabei kann die Prüfung im Einzelfall ergeben, dass der Konzessionsvertrag dahingehend auszulegen ist, dass die Durchleitungsfälle auch ohne ausdrückliche schriftliche Anpassung Vertragsinhalt geworden sind und eine verdeckte Gewinnausschüttung durch das Energieversorgungsunternehmen an den beherrschenden Gesellschafter zu verneinen ist.“

Az.: II/3 811-00/0

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