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StGB NRW-Mitteilung 533/1996 vom 20.11.1996

Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungszahlungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen

Seitens einer Vielzahl von Mitgliedskommunen war die Geschäftsstelle aufgefordert worden, nochmals hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen der Mitglieder kommunaler Vertretungen aktiv zu werden, insbesondere war vielfach der Wunsch geäußert worden, daß eine Erhöhung der Steuerfreibeträge sowie die Einführung eines Steuerfreibetrages für stellvertretende Fraktionsvorsitzende angestrebt werden sollte.

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat nunmehr mit Schreiben vom 25.10.1996 (Az.: S 2337 - 3 - V C 3) hierzu Stellung genommen und kommt im Ergebnis dazu, daß derzeit weder eine Erhöhung der Steuerfreibeträge noch die Einführung eines gesonderten Steuerfreibetrages für stellvertretende Fraktionsvorsitzende zu erwarten ist.

Im einzelnen führt das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen folgendes aus:

"Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit der Entschädigung ist § 3 Nr. 12 Satz des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach sind Bezüge steuerfrei, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.

Aufwandsentschädigungen bleiben danach nur insoweit steuerfrei, als sie tatsächlich entstandenen, steuerlich anzuerkennenden Aufwand abgelten. Bei den aus den Kassen der Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände gezahlten Entschädigungen hat die Finanzverwaltung deshalb die Pflicht zu prüfen, ob der Entschädigung absetzbare Aufwendungen in entsprechender Höhe gegenüberstehen. Damit setzt eine Anhebung der steuerfreien Pauschalen zumindest eine Glaubhaftmachung des steuerlich abziehbaren Aufwands voraus.

Soweit Sie eine weitergehende Verbesserung anregen, ist darauf hinzuweisen, daß eine derartige Regelung nicht ohne die Mitwirkung der obersten Finanzbehörden der anderen Länder und es Bundesministeriums der Finanzen getroffen werden kann. Ein entsprechender Vorstoß bei Bund und Ländern verspricht aber - wie die Erfahrung bei entsprechenden Bemühungen in der Vergangenheit zeigen - nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn eine repräsentative Anzahl Betroffener dafür gewonnen werden könnte, über einen angemessenen Zeitraum ihre steuerlich abziehbaren Aufwendungen aufzuzeichnen und sie für die zu ergreifende Initiative zur Verfügung zu stellen. Derartige Aufstellungen sind mir bisher nicht zugänglich gemacht worden. Ohne Darlegung konkreter Einzelheiten im Sachverhalt vermag ich jedoch Erfolgsaussichten für die angestrebte Verbesserung nicht zu erkennen.

Hinzuweisen ist schließlich auf einen Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 21.10.1994 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 1995 II S. 142), in dem das Gericht in einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 3 Nr. 12 EStG - auf die die Steuerfreiheit der Entschädigungen an kommunale Mandatsträger gestützt wird - als verfassungswidrig beurteilt hat, weil entsprechende Zuwendungen im privaten Dienst generell steuerpflichtig sind. Es ist deshalb im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auszuschließen, daß der Versuch, den "status quo" zu ändern, zu einer Gefährdung der Regelung insgesamt führt.

Ich sehe daher bei dieser Sachlage gegenwärtig leider keine Möglichkeit, Ihre Anregung nach einer weitergehenden Anhebung der steuerlichen Freibeträge aufzugreifen.

Entsprechendes gilt für Ihren Vorschlag, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden seit den 17.10.1994 zusätzlich gewährte Aufwandsentschädigung ebenfalls von der Besteuerung freizustellen.

Meine diesbezüglichen Bemühungen, die dahin gingen, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden gewährte Aufwandsentschädigung im gleichem Umfang von der Besteuerung freizustellen wie bei den Fraktionsvorsitzenden selbst, haben leider nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich insoweit mit großer Mehrheit für eine Beibehaltung der bestehenden Regelung ausgesprochen. Maßgebend hierfür war u.a. die Erwägung, daß die Entschädigungsverordnung selbst zwischen Fraktionsvorsitzenden und Stellvertretern differenziert und letzteren zudem die Möglichkeit bleibt, dem Finanzamt ihre tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen, wenn diese die steuerfreie Entschädigung übersteigen.

Da somti eine Anhebung der Ihnen bekannten steuerfreien Pauschalen abgelehnt worden ist, haben die in den Erlassen vom 06.04.1982 bzw. 12.02.1990 bekanntgegebenen Beträge weiterhin Gültigkeit."

Az.: V/3-921-23

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