Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 191/2009 vom 16.03.2009

Steuerliche Behandlung der Abwasserbeseitigung

Die EU-Kommission geht davon aus, dass es im Bereich der Abwasserbeseitigung in Deutschland keine Wettbewerbsverzerrung gebe; vielmehr gebe es angesichts der rechtlichen Ausgestaltung in Deutschland „keinerlei Wettbewerb zwischen identischen Leistungen seitens öffentlicher Einrichtungen und seitens anderer privater Einrichtungen“. Dies hat der für Steuern und Zollpolitik zuständige EU-Kommissar László Kovácz in einem Schreiben an den Europaabgeordneten Karl-Heinz Florenz mitgeteilt. Damit dürfte die Beschwerde des BDE zurückgewiesen werden.

In einer Parlamentarischen Anfrage hatte sich der EVP-Abgeordnete Karl-Heinz Florenz nach dem Stand der Bearbeitung der vom BDE eingereichten Beschwerden zur steuerlichen Gleichstellung erkundigt. Die Anfrage hat folgenden Wortlaut:

„Ausgangspunkt der Anfrage ist das EuGH-Urteil vom 16.09.2008 (Rechtssache C-288/07) betreffend eine Vorabentscheidung zur Mehrwertsteuerpflicht von Einrichtungen des öffentlichen Rechts für die Bewirtschaftung von abgeschlossenen Parkeinrichtungen für Autos. In dieser Rechtssache stellte der Gerichtshof fest, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein öffentlich-rechtliches Unternehmen steuerfrei gestellt werden kann. Zum einen muss es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handeln, zum anderen muss diese Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt werden. Selbst bei Erfüllung dieser Voraussetzungen darf das öffentlich-rechtliche Unternehmen nicht steuerfrei gestellt werden, wenn dies zu größeren (potenziellen) Wettbewerbsverzerrungen führt (führen kann).

Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft hat bei der Europäischen Kommission am 13. Juli 2006 eine Beschwerde wegen der steuerlichen Ungleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlich organisierten Unternehmen im Abwasserbereich sowie am 6. Juni 2007 eine entsprechende Beschwerde über die Ungleichbehandlung im Entsorgungsbereich eingelegt. In Bezug auf diese Beschwerden kann die oben genannte EuGH-Entscheidung richtungsweisend sein.
Vor diesem Hintergrund werden folgende Fragen an die Europäische Kommission gestellt:

  • Welche Schlussfolgerungen zieht die Kommission aus dem Urteil in Bezug auf die vom BDE eingereichten Beschwerden zur steuerlichen Gleichstellung? Kann das Urteil auf andere Fälle, in denen die steuerliche Gleichstellung strittig ist, übertragen werden?
  • Welche Auswirkungen ergeben sich für die Kommission aus dem Urteil in Bezug auf die vom BDE eingereichten Beschwerden?
  • Wie bewertet die Kommission die Vorgabe des EuGH, dass das Kriterium „größere Wettbewerbsverzerrungen" nicht eng ausgelegt werden dürfe?
  • Wie ist der aktuelle Bearbeitungsstand der vom BDE bereits vor zwei Jahren eingereichten Beschwerden? Wann rechnet die Kommission mit Fortschritten, wann wird eine Entscheidung gefällt werden?“


Antwort von Herrn Kommissar László Kovácz namens der Kommission:

„Angesichts der verfügbaren Informationen zur rechtlichen Lage in Deutschland ist die Kommission der Auffassung, dass die Schlussfolgerungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-288/07 nicht auf die vom BDE eingereichten Beschwerden anzuwenden sind.

Es ist richtig, dass die in der Vorabentscheidung in der Rechtssache C-288/07 aufgeworfenen Fragen die Auslegung von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie betreffen. In der genannten Rechtssache geht es um die Bewirtschaftung abgeschlossener Parkeinrichtungen für Autos durch lokale Behörden. Auch der Privatsektor stellt in jedem der Gebiete solche Leistungen zur Verfügung. Nach dem Urteil des Gerichtshofes sind für die Beurteilung der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen die Art der Tätigkeit und nicht die lokalen Wettbewerbsbedingungen heranzuziehen.

Zu berücksichtigen ist, dass die mehrwertsteuerliche Behandlung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen wiederholt Gegenstand von Streitfällen war. In diesem Kontext ist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache C-408/06 Götz hinzuweisen.

Zur Frage, ob die Behandlung einer öffentlichen Einrichtung zu Mehrwertsteuerzwecken als nicht steuerbar zu wesentlichen Wettbewerbsverzerrungen führt, ist zu bemerken, dass es - sofern die öffentliche Einrichtung die betreffende Tätigkeit in einem Land allein ausübt - keinerlei Wettbewerb zwischen identischen Leistungen seitens öffentlicher Einrichtungen und seitens anderer privater Einrichtungen gibt. Dies ist in Deutschland bei Leistungen im Bereich der Abwasserentsorgung offenbar der Fall.

Der Beschwerdeführer wird über die Ergebnisse der Analyse seiner Beschwerde im Zusammenhang mit den Leistungen im Bereich der Abwasserentsorgung in Kürze unterrichtet werden. Die komplexe Frage der Abfallentsorgung wird zurzeit noch geprüft. Die Kommission wird die Ergebnisse dieser Prüfung bei der Weiterbehandlung dieses Falls zugrunde legen.“

Die Haltung der EU-Kommission zur steuerlichen Behandlung der Abwasserbeseitigung deckt sich mit der Position der Hauptgeschäftsstelle und entspricht der Argumentation, die seitens des DStGB in Gesprächen mit dem BMF und der zuständigen Generaldirektion durchgängig vertreten wurde.

Az.: IV/1 920-05

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