Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 39/2002 vom 05.01.2002

Steuerabzug bei Bauleistungen

Die Geschäftsstelle des StGB NRW hat in seinen Mitteilungen vom 05.10.2001 (Nr. 622) und vom 05.11.2001 (Nr. 672) ausführlich über das am 7. September 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe berichtet. Danach haben Auftraggeber, insbesondere auch Städte und Gemeinden, die Bauleistungen in Auftrag gegeben haben, die Verpflichtung, 15 % vom Brutto-Werklohn (Entgelt für die Bauleistung zzgl. Umsatzsteuer) einzubehalten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Freigrenze von 5.000 Euro bzw. 15.000 Euro eingehalten wird oder der Auftragnehmer eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Am 9. November 2001 hat der Deutsche Bundestag in seiner 199. Sitzung das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001) beschlossen. Mit diesem Gesetz wird auch das Umsatzsteuergesetz geändert. Art. 14 § 13b UStG lautet wie folgt:

"(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird."

Zu den in Abs. 1 genannten Fällen gehören steuerpflichtige Umsätze bei Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers bei Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens und bei Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher.

Mit dieser gesetzlichen Neuregelung werden urplötzlich die Auftraggeber umsatzsteuerpflichtig, auch wenn sie es bisher nie gewesen sind. Dies gilt insbesondere für alle Städte und Gemeinden, die aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung bei Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers umsatzsteuerpflichtig werden. Sofern also die EU-Schwellenwerte bei einer beabsichtigten Auftragsvergabe überschritten werden, muß in den Ausschreibungstexten auf die Neuregelung hingewiesen werden, und zwar in der Form, daß der Auftraggeber die Umsatzsteuer von der Auftragssumme in Abzug bringen muß. Es ist nämlich nicht einzusehen, daß die Umsatzsteuer bei der Auftragserfüllung zu Lasten des allgemeinen Haushaltes der Städte und Gemeinden abgeführt wird.

Was die laufenden Verträge anbelangt, verweisen wir auf § 29 UStG. Diese Regelung sieht für Verträge, die nicht später als 4 Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (also des Umsatzsteuergesetzes) abgeschlossen worden sind, vor, daß der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen kann, wenn ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der umsatzsteuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird. Da diese Regelung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 29 Abs. 2 UStG auch für die Änderung des Umsatzsteuergesetzes gilt, gilt diese Regelung auch für das Steueränderungsgesetz 2001.

Es ist mit Sicherheit nicht auszuschließen, daß es unter Anwendung einer derartigen Regelung zu streitigen Auseinandersetzungen mit den Vertragspartner kommt. Dies gilt mit Sicherheit im Verhältnis zu den ausländischen Unternehmern, die sich von dieser innerstaatlichen Regelung in der Bundesrepublik Deutschland in der Tat überrascht zeigen müssen. Wenn schon das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bei den Städten und Gemeinden auf völliges Unverständnis stoßen muß, ist mit der Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes das Maß des Erträglichen bereits überschritten. Weshalb Städte und Gemeinden nunmehr umsatzsteuerpflichtig werden für Bauleistungen, die sie an ausländische Unternehmen aufgrund einer verpflichtenden Ausschreibung vergeben haben, ist nicht nachvollziehbar.

Az.: II/1 608-00/1

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