Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 672/2001 vom 05.11.2001

Steuerabzug bei Bauleistungen

Die Geschäftsstelle des StGB NRW hat in den Mitteilungen vom 5. Oktober 2001 unter Nr. 622 über das am 7. September 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ausführlich berichtet. In der Bewertung des Gesetzes kommt die Geschäftsstelle des StGB NRW zu dem Schluß, daß es ein Zeichen der Vernunft wäre, wenn dieses Gesetz umgehend wieder aufgehoben würde.

In der Bewertung sieht sich nunmehr der StGB NRW mit der Auffassung der Bundesregierung in Übereinstimmung. Schon einmal hatte nämlich der deutsche Gesetzgeber auf Druck der Industrieverbände und Gewerkschaften versucht, die Tätigkeit der Schwarzarbeiterkolonnen in Deutschland über einen Quellensteuerabzug einzudämmen. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 war ein neuer § 50 a Abs. 7 in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Mit dieser Regelung sollte ein Quellensteuerabzug von 25 % der Bruttovergütung für die von ausländischen Bauunternehmen in Deutschland erbrachten Leistungen vorgenommen werden können. Diese Regelung ist durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wieder aufgehoben worden (s. hierzu im einzelnen Vorbemerkung in den Mitteilungen StGB NRW v. 05.10.2001, Nr. 622).

Die Bundesregierung stellt in ihrer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren bezüglich des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung u.a. folgendes fest:

"Die Erhebung der Steuer ist mit einem zeit- und verwaltungsaufwendigen Verfahren verbunden.

Der mit dem in dem Entwurf vorgesehenen (folgerichtigen) Freistellungsverfahren verbundene Aufwand für Wirtschaft und Verwaltung könnte noch größer sein als beim damaligen § 50 a Abs. 7 EStG, weil er sowohl für ausländische und inländische Unternehmen entstehen würde.

Es ist offen, ob das gute Verhältnis zu den EU-Staaten und den anderen Nachbarstaaten belastet wird, denn es ist nicht sicher, ob eine derartige Steuer von der EU-Kommission nicht erneut wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit beanstandet würde. Die EU-Kommission hatte deswegen schon zu § 50 a Abs. 7 EStG ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet."

Die Geschäftsstelle des StGB NRW ist der Auffassung, daß dieses Gesetz gegen EU-Recht verstößt. Sie hat sich zum Schutz der Städte und Gemeinden als die maßgeblichen Auftraggeber für Bauleistungen in Nordrhein-Westfalen gezwungen gesehen, die EU-Kommission auf diesen EG-rechtswidrigen Zustand hinzuweisen. Über das Antwortschreiben der EU-Kommission werden wir berichten.

Az.: II/1 608-00

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