Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 623/2007 vom 29.08.2007

Stellungnahme zur Verwaltungsstrukturreform II

Die Geschäftsstelle des StGB NRW hat in ihrer Stellungnahme vom 3.8.2007 zum Entwurf eines Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrecht an den parlamentarischen Staatssekretär im Innenministerium des Landes NRW eingefordert, dass bestimmte Zuständigkeiten im Umweltbereich den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zugeordnet werden, weil nur eine ortsnahe Entscheidung einen sach- und interessengerechten Vollzug gewährleisten kann. Hierzu gehört die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung), soweit die kommunale Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Straßenreinigung betroffen ist, sowie die Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen. Im Hinblick auf die Aufstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen ist abermals eingefordert worden, die Bezirksregierungen nach dem Vorbild des Landes Hessen für zuständig zu erklären. Im Wesentlichen ist zu Artikel 15 des Entwurfes eines Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben im Umweltrecht (= geplante neue „Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz“ - ZustVU) Folgendes vorgetragen worden:

„Nach § 2 Abs. 1 ZustVU (Grundnorm: Zaunprinzip) soll zukünftig die Bezirksregierung als obere Umweltschutzbehörde für die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Anhang I der Verordnung und für die Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts gegenüber dem Betreiber der Anlage zuständig sein, soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt wird. Die damit vorgenommene Einführung des Zaunprinzips, welches Mehrfachzuständigkeit vermeiden soll, wird grundsätzlich befürwortet. Gleichwohl sieht der Städte- und Gemeindebund NRW folgende Änderungen bzw. Klarstellungen als erforderlich an:
- Zuständigkeit nach der 32. BImSchV (Anhang II – Ziff. 11.13.1)

Unter Ziffer 11.13.1 im Anhang II ist lediglich vorgesehen, dass die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anlagen zuständige Behörde zuständig ist, soweit Geräte und Maschinen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage eingesetzt werden. Damit wird eine Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV nicht geregelt, obwohl diesbezüglich Regelungsbedarf besteht.
Aus unserer Sicht wird es als unerlässlich angesehen, dass entsprechende Ausnahmegenehmigungen von der jeweiligen Kommune vor Ort erteilt werden können. Im Kern geht es darum, dass nach § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV in Wohngebieten bestimmte Geräte des Anhangs zur 32. BImschV unter anderem nach 20.00 Uhr abends und vor 7.00 Uhr morgens nicht betrieben werden dürfen. Zu diesen Geräten gehören vor allem solche, die im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Abwasserbeseitigung eingesetzt werden wie z.B. Müllsammelfahrzeuge (Nr. 47 des Anhangs), Kehrmaschinen (Nr. 46 des Anhangs), Laubsammler (Nr. 35 des Anhangs), Hochdruckspülfahrzeuge (Nr. 26 des Anhangs), Schneefräsen (Nr. 51). Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 der 32. BImSchV können von Amts wegen im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, wenn der Betrieb dieser Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist. Das betrifft beispielsweise das Einsammeln von Müll auf Hauptverkehrsstraßen vor 7.00 Uhr morgens, um eine spätere Behinderung des fließenden Verkehrs zu vermeiden.
Die entsprechende Zuständigkeit sollte zwingend bei der der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde liegen, damit vor Ort eine sach- und interessengerechte Lösung gefunden werden kann. Nur die kreisangehörige Stadt oder Gemeinde vor Ort kann in kürzester Zeit bestimmen, welchen Gebietscharakter ein konkretes Gebiet hat und ob aufgrund der konkreten Situation eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist. Auch der beauftragte private Unternehmer (Abfallentsorgungsunternehmen, Straßen€reinigungsunternehmen) als Betreiber eines Fahrzeugs kennt durchgängig nicht die bauplanungsrechtlichen Gebietsstrukturen.
- Zuständigkeit für die Aufstellung von Lärmkarten/Lärmaktionsplänen (§ 47 e BImSchG)

Die Zuständigkeitsregelung in Anhang II Ziffer 10.7 verweist lediglich darauf, dass es für den Vollzug des Sechsten Teils des BImSchG (§§ 47 a bis 47 f BImSchG) bei der in § 47 e BImSchG festgelegten Zuständigkeit bleibt. Gemeint ist damit die Zuständigkeit für die Aufstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen. Diese unzureichende Zuständigkeitsregelung wird abgelehnt. § 47 e BlmSchG erklärt nicht automatisch die Gemeinden für zuständig, sondern spricht davon, dass entweder die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig sein sollen. Da es dem Bund verfassungsrechtlich nicht zugestanden ist, unmittelbare Zuständigkeiten in den Bundesländern durch zu regeln, muss das Land NRW eine klare und eindeutige Zuständigkeitsregelung treffen. Die Bundesländer Hessen, Baden-Württemberg und Thüringen beschreiten zurzeit diesen Weg. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Land NRW eine umfassende Verwaltungs- und Zuständigkeitsreform durchführt, aber die Zuständigkeit im Hinblick auf die §§ 47 a bis 47 e BImSchG nicht einer klaren Regelung zuführt. Unabhängig davon fordert der Städte- und Gemeindebund nach wie ein, die Bezirksregierungen für zuständig zu erklären, so wie es das Bundesland Hessen in vorbildlicher Weise durchführt. Im Bundesland Hessen ist eines Landeszuständigkeit sowohl für die Erstellung der Lärmkarten als auch für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen vorgesehen. Wir verweisen nochmals auf die positiven Erfahrungen bei der Umsetzung der EU-Vorgaben zur Luftreinhaltung, bei denen sich die Zuständigkeit der Bezirksregierungen und ihre Moderatoren-Funktion in Nordrhein-Westfalen bestens bewährt haben.
- Verbrennen von pflanzlichen Abfällen (Anhang II – Ziff. 30.1.4)

Ausdrücklich begrüßt wird, dass die örtlichen Ordnungsbehörden für die Erteilung von Ausnahmen zur Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen im Fall von pflanzlichen Abfällen und deren Verbrennung (§ 27 Abs. 2 KrW-/AbfG) zuständig sind und es insoweit bei der bislang geregelten Zuständigkeit der kreisangehörigen Städte und Gemeinden vor Ort verbleibt“.

Az.: II/2 14-30 qu/ko

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