Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 622/2007 vom 29.08.2007

Stellungnahme zur Verwaltungsstrukturreform I

Die Landesregierung hat in den Jahren 2006/2007 eine Verwaltungsstrukturreform in der Umweltverwaltung eingeleitet. Der Abschluss ist bislang für den 1.1.2008 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vorgesehen. Mit dem am 1.1.2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Eingliederung von Landesbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen des Landes (GV NRW 2006, S. 622) wurden in einem ersten Schritt die staatlichen Umweltämter in die 5 Bezirksregierungen integriert. Gleichzeitig wurde das Landesumwelt aufgelöst und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz gegründet (LANUV-Errichtungsgesetz, GV NRW 2006, S. 622).

Mit dem Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts soll nunmehr in einem 2. Schritt unter anderem eine neue Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz zum 1.1.2008 geschaffen werden, die die alte Zuständigkeits-Verordnung technischer Umweltschutz ablöst. Ziel der Neuregelungen ist es, Zuständigkeiten im Umweltrecht möglichst weitgehend zu kommunalisieren. Dieses soll dadurch erreicht werden, dass im Umweltrecht grundsätzlich eine Zuständigkeit der Kreise/kreisfreien Städte als untere Umweltbehörden festgeschrieben wird. Dabei sollen die Kreise/kreisfreien Städte künftig (ab dem 1.1.2008) erstmalig auch untere Immissionsschutzbehörden werden. Eine Zuständigkeit staatlicher Behörden (Landesbehörden) bleibt allerdings bei besonders umweltrelevanten Anlagen (ca. 30 % aller Anlagen in NRW) bestehen. Für ca. 70 % der Anlagen sollen die Kreise/kreisfreien Städte die Zuständigkeit für die Zulassung und Überwachung erhalten. Zusätzlich wird das sog. Zaunprinzip eingeführt, wonach innerhalb eines „gedachten“ (virtuellen) und durch die neue Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz definierten Zaunes für eine Anlage in Bezug auf alle Umweltbelange nur noch eine Umweltbehörde zuständig ist. Durch diese Regelung soll für den Anlagenbetreiber der behördliche Ansprechpartner leicht bestimmt werden können: Im Regelfall ist es der Kreis/die kreisfreie Stadt, bei Anlagen mit besonderer Umweltrelevanz die Bezirksregierung. Gleichzeitig wird in der neuen Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz aber klargestellt, dass die kreisangehörigen und die kreisfreien Städte und Gemeinden sowie die Landkreise weiter für die Aufgaben der pflichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten (z.B. Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung) uneingeschränkt zuständig bleiben, d.h. die neue Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz erfasst die klassischen Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge nicht.
Der StGB NRW hat den gesamten Reformprozess konstruktiv begleitet, zugleich
aber durchgängig eingefordert, dass neben durchschaubaren Zuständigkeiten in der Umweltverwaltung („Ein Kunde eine zuständige Behörde“), verwaltungs- und kosteneffiziente Strukturen erreicht werden müssen sowie insbesondere das Konnexitätsprinzip eingehalten werden muss. Eine Kernforderung des StGB NRW war und ist, dass die Kommunalisierung in der Umweltverwaltung für die Kommunen kostenneutral erfolgt, d.h. das Land bezahlt die Kosten und nicht bezogen auf die Ebene der Landkreise die kreisangehörigen Städte und Gemeinden über die Kreisumlage. Das Land hat dieses zugesagt.

Der Gesetzentwurf zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts beinhaltet in Art. 61 ein Gesetz zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts. In diesem Gesetz soll geregelt werden, dass das Land den Kreisen und kreisfreien Städten das zur Erfüllung der ihnen durch die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz zum 1.1.2008 neu übertragenen Aufgaben erforderliche Personal zur Verfügung stellt. Geplant ist, dass rund 296 Personen auf die 54 Kreisen und kreisfreien Städte übergeleitet werden. Dabei erfolgt eine Personalverteilung unter anderem bezogen auf die Anzahl der immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen und genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie den neuen Aufgaben im Wasserrecht im jeweiligen Kreis/der jeweiligen kreisfreien Stadt, so dass nicht jeder Kreis/jede kreisfreie Stadt die gleiche Anzahl an Personen zugeteilt erhält.
Die Beamten der Bezirksregierungen sollen durch Personalüberleitungsverträge zwischen dem Land (vertreten durch die jeweilige Bezirksregierung) und der übernehmenden Kommune übergeleitet werden. Dabei übernimmt das Land weiterhin für diese Beamten die Versorgungsanwartschaften und Versorgungsleistungen. Die Tarifbeschäftigten werden lediglich im Rahmen einer vertraglichen Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt, d.h. sie bleiben Landesbedienstete. Der finanzielle Ausgleich durch das Land umfasst vereinfacht dargestellt den Personalaufwand für die auf die Kreise und kreisfreien Städte übergeleiteten Beamten einschließlich gesetzlicher Leistungen. Der Personalaufwand errechnet sich durch die Multiplikation der Anzahl der Planstellen der übergeleiteten Beamten mit den angesetzten Jahresdurchschnittkosten in Höhe von 38.000 Euro (A 10).

Der StGB NRW hat mit Schreiben vom 3.8.2007 an den Staatsekretär im Innenministerium des Landes NRW zu den personal- und finanzwirtschaftlichen Fragen der vorgesehenen Kommunalisierung im Umweltrecht Stellung genommen. Die Stellungnahme kann bei Interesse im Intranet des StGB NRW unter „Fachgebiete/Umwelt/Abfall/Abwasser/ Verwaltungsstrukturreform“ abgerufen werden. In der Stellungnahme ist insbesondere auf Folgendes hingewiesen worden: Die Abstellung auf einen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 ist nicht akzeptabel, weil insbesondere im Bereich des Immissionsschutzes bereits heute Fachpersonal mit Hochschulabschluss und höheren Besoldungen als A 10 eingesetzt ist. Für die personalgestellten Tarifbeschäftigten sollen 44.000 Euro gezahlt werden, für den Nachersatz 46.500 Euro. Zusätzlich ist ein pauschaler Sachkosten-Zuschlag von 10 % auf die fiktiven gesamten Personalkosten vorgesehen, der ebenfalls als zu niedrig anzusehen ist.
Von dem zu zahlenden finanziellen Ausgleich beabsichtigt die Landesregierung außerdem Einsparverpflichtungen in Abzug zu bringen (2008: 200.000 Euro; 2009: 500.000 Euro; 2019: 700.000 Euro; 2011 und Folgejahre: 800.000 Euro). Dieses ist sowohl vom StGB NRW als auch den anderen kommunalen Spitzenverbänden (Städtetag und Landkreistag) abgelehnt worden. Außerdem sollen vom finanziellen Ausgleich sogleich die Gebühreneinnahmen der Kreise und kreisfreien Städte nach dem Gebührengesetz NRW (z.B. für die Erteilung von Genehmigungen) abgezogen werden. Auch dieser Sofortabzug wird von den kommunalen Spitzenverbänden abgelehnt und eingefordert, dass der finanzielle Ausgleich ohne Vorwegabzug der voraussichtlichen Gebühreneinnahmen erfolgt und die Kreise/kreisfreien Städte nach ab Ablauf eine Kalenderjahres die tatsächlichen Gebühreneinnahmen zusammenstellen und dann eine Rücküberweisung an das Land vornehmen. Schließlich ist vorgesehen, dass bis zum 31.10.2010 überprüft wird, ob der gezahlte Finanzausgleich durch das Land ausreicht oder eine Anpassung erforderlich ist, weil sich herausstellt, dass die Annahmen der Kostenfolgenabschätzung unzutreffend waren und der Ausgleich grob unangemessen ist. Die Maßgabe „grob unangemessen“ ist nicht zu akzeptieren, weil die Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts stets kostenneutral für die Kommunen sein sollte und das Erfordernis einer „groben Unangemessenheit“ für einen finanziellen Nachschlag beim Kostenausgleich, die Gefahr einer Belastung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden über die Kreisumlage in sich birgt.

Unabhängig davon hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände mit Schreiben vom 20.7.2007 an die Staatssekretäre im Innenministerium und Umweltministerium NRW nochmals deutlich gemacht, dass der gesamte Reformprozess landeseinheitlich und zentral gesteuert werden muss und es keine Zustimmung findet, wenn nunmehr bereits jede Bezirksregierung für ihren Regierungsbezirk den Übergang abarbeitet. Denn insgesamt muss durchgängig zentral geprüft werden, ob die Personalgestellung für die einzelnen Kreise/kreisfreien Städte auskömmlich ist, zumal die kommunalen Spitzenverbände gegenwärtig davon ausgehen, dass die rund 296 Personen für die 54 kreisfreien Städte/Landkreise um mindestens 80 Personen zu knapp bemessen sind, um die übergehenden Aufgaben zu erfüllen.

Az.: II/2 14-30 qu/ko

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