Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 272/2006 vom 17.03.2006

Stellungnahme zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie

Unter Bezugnahme auf die erste Sitzung der Lenkungsgruppe zur Umsetzung der EU-WRRL am 8. Februar 2006 hat die Geschäftsstelle des StGB NRW gemeinsam mit dem Städtetag NW und dem Landkreistag NW mit Schreiben vom 21.2.2006 folgende Stellungnahme ab-gegeben:

„1. Aufgabe der Lenkungsgruppe

Wir sehen die Aufgabe der Lenkungsgruppe dahin, den Prozess zur Umsetzung der EU-WRRL im Land Nordrhein-Westfalen unterstützend zu begleiten. Hierzu gehört aber zugleich, dass der Lenkungsgruppe auch die Aufgabe zukommt, den Prozess einer 1:1-Umsetzung der EU-WRRL in nordrhein-westfälisches Landeswasserrecht zu verfolgen.

Vor diesem Hintergrund halten wir es für unverzichtbar, dass jeweils zu Beginn der Len-kungsgruppe als erster Tagesordnungspunkt ein Bericht des MUNLV darüber abgegeben wird, wie die Umsetzung der EU-WRRL in Nordrhein-Westfalen verfahrenstechnisch ver-läuft insbesondere im Vergleich mit der Umsetzung in den angrenzenden Ländern (Rhein-land-Pfalz, Niedersachsen, Hessen) und den EU-Anrainermitgliedstaaten (Niederlande, Bel-gien).

2. Kosten-Folgenabschätzung

In der Lenkungsgruppe am 8. Februar 2006 wurde sowohl von den kommunalen Spitzen-verbänden als auch der Industrie kritisiert, dass die Aussagen unter B 2, S. 8 und S. 9 der „Rahmenbedingungen und Leitlinien“ des MUNLV NRW zur weiteren Umsetzung der EU-WRRL in NRW (Stand: 06.01.2006) zu den Kosten der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Nordrhein-Westfalen nicht haltbar sind. Die Aussage, dass bei der kommunalen Abwasserbeseitigung davon ausgegangen wird, dass „sich die Kosten für den Verbraucher durch die Umsetzung der WRRL nicht erhöhen müssen“, ist schlechthin nicht nachvollziehbar, wenn in das Blickfeld gerückt wird, dass das Land Schleswig-Holstein davon ausgeht, dass dort die Umsetzung 688 Mio. € an Kosten verursachen wird. Unabhän-gig davon wird auf S. 9 und 10 der „Rahmenbedingungen und Leitlinien“ darauf hingewie-sen, dass punktuelle Stoffeinträge reduziert werden sollen. In diesem Zusammenhang wer-den als Punktquellen kommunale Kläranlagen und Niederschlagswassereinleitungen ge-nannt. Etwaige Maßnahmen in diesem Bereich im Rahmen der Umsetzung der EU-WRRL haben damit zwangsläufig Auswirkungen auf die Kosten der Abwasserbeseitigung und da-mit auf die Abwassergebühren. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf die Auswirkungen des Runderlasses des MUNLV vom 26. Mai 2004 über die Niederschlagsent-wässerung im Trennverfahren hin. Wir müssen leider befürchten, dass erhebliche neue Kos-ten insbesondere im Bereich der Regenbehandlung auf die Städte und Gemeinden zukom-men, was wiederum Auswirkungen auf die Abwassergebühren, aber auch auf die Gewäs-serunterhaltungsbeiträge haben kann. Vor diesem Hintergrund legen wir größten Wert darauf, dass in jedem Stadium der Umsetzung der EU-WRRL in nordrhein-westfälisches Landes-Wasserrecht eine Kosten-Folgenabschätzung durchgeführt wird, um eindeutige und klare Aussagen über die Kostenfolgen gewinnen zu können. Eine Kosten-Folgenabschätzung ist auch deshalb unerlässlich, weil sich daraus auch Schlussfolgerungen für
die Art und Weise der Umsetzung ergeben, insbesondere, ob ggf. für einzelne Flussgebiete Ausnahmen nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Anspruch genommen werden sollen oder sogar müssen.

Auch die weitere Aussage auf S. 9 (B 2), dass Maßnahmen der Gewässerunterhaltung oder des Gewässerausbaus dem Grundsatz nach die Kosten nicht erhöhen, kann unsererseits nicht zugestimmt werden. Insbesondere ist die Aussage befremdlich, dass es bei den Ge-bührenzahlern zu dem Empfinden kommen könnte, die Kosten hätten sich erhöht, wenn die Gemeinde Kosten des Gewässerausbaus und/oder der Gewässerunterhaltung zukünftig über Umlage-Gebühren (§§ 88, 89, 92 LWG NRW) abwälzt und nicht mehr über allgemeine Haushaltsmittel finanziert. Eine derartige Aussage lässt eine ernsthafte Auseinanderset-zung mit den Kostenfolgen vermissen, zumal es nicht entscheidend ist, wie entstehende Kosten finanziert bzw. refinanziert werden, sondern welche Kostensteigerungen entste-henkönnen und wie diese vermieden werden können.

Vor diesem Hintergrund ist die Passage „Verhältnismäßige Kosten“ auf der Seite B 2, S. 8 und 9 grundlegend zu überarbeiten. Wir schlagen vor, den Text wie folgt zu formulieren und textlich abzufassen: „Verhältnismäßige Kosten“ Ob Maßnahmen unverhältnismäßige Kosten, nicht zumutbare Kosten verursachen, ist durch eine Kosten-Folgenabschätzung in jedem Stadium der Umsetzung der EU-WRRL in Nordrhein-Westfalen zu überprüfen.

In diesem Zusammenhang ist strikt darauf zu achten, dass Auswirkungen auf die Wettbe-werbsfähigkeit von Industrie und Gewerbe, Auswirkungen auf die Kosten der Abwasserbe-seitigung sowie Auswirkungen auf die Kosten für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung bzw. des Gewässerausbaus sorgfältig herausgearbeitet werden und in die weiteren Umset-zungsentscheidungen einfließen. Dabei sind Kostensteigerungen mit der Folge eines An-stiegs der Abwassergebühren bzw. Umlagegebühren für den Gewässerausbau und die Ge-wässerunterhaltung deutlich herauszustellen. Ein Kosten- und Gebührenanstieg kann ge-nerell nicht ausgeschlossen werden.

Es ist die Aufgabe der stetigen Kosten-Folgenabschätzung, dieses zu vermeiden.“ (es folgt dann der weitere Text: „Der Anteil des Landes zur Finanzierung könnte zukünftig…“ auf B 2, Seite )“.

Az.: II/2 20-21 qu/g

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