Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 382/2010 vom 01.07.2010

Stellungnahme zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie

Das MUNLV NRW hat den kommunalen Spitzenverbänden in NRW einen Erlass-Entwurf zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Bereich der Abwasserbeseitigung zugeleitet. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (Städtetag, Landkreistag und StGB NRW)  hat zu diesem Erlass-Entwurf mit Schreiben vom 24.6.2010 wie folgt Stellung genommen:

1.        Keine ganzheitliche Maßnahmen-Umsetzung

Die kommunalen Spitzenverbände halten das vom MUNLV NRW gewählte Verfahren zur behördenverbindlichen Umsetzung von Abwassermaßnahmen weder für inhaltlich sinnvoll noch in der Sache für zielführend. Es ist vielmehr unverhältnismäßig, erzeugt nur zusätzliche bürokratische Maßnahmen ohne wirkliche substantielle Verbesserungen für den Gewässerschutz initiiert zu haben. Darüber hinaus verwundert es, dass den Kommunen auf drei Seiten detaillierte Anforderungen vorgegeben werden, während der Erlass bei den Maßnahmen für Gewerbe und Industrie sowie Straßen NRW mit wenigen Zeilen relativ unverbindlich bleibt. Die Landwirtschaft trifft offensichtlich überhaupt keine Verpflichtungen zur Gewässergüte (Stichwort: Gülle, Antibiotika in der Tiermast), denn sie taucht als Pflichtenträger im Erlass-Entwurf erst gar nicht auf.

Für noch mehr Irritationen hat die Information einer Gemeinde gesorgt, dass einem Gewerbebetrieb die Einleitungserlaubnis für Niederschlagswasser von seinem Gewerbegrundstück in einen Fluss für 19 Jahre, also bis 2029, verlängert werden soll. Eine solche Verfahrenspraxis kann in Anbetracht der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in NRW keine Zustimmung finden und steht im absoluten Gegensatz zu den Ausführungen im Erlass-Entwurf zur Niederschlagswasserbeseitigung. Das Beispiel zeigt, dass am gleichen Gewässer unterschiedliche Maßstäbe an die Einleiter gesetzt werden. Ein ganzheitlicher Ansatz zur Verbesserung der Gewässergüte ist darin nicht zu erkennen.

Der Erlass-Entwurf trägt auch nicht den Zusagen des MUNLV NRW Rechnung, die in zahlreichen Veranstaltungen mit den Kommunen (zuletzt am 21.1.2010 in Münster und am 29.1.2010 in Düsseldorf) gemacht worden sind. Dort ist durch das MUNLV NRW zugesagt worden, dass die Städte und Gemeinden zunächst nur die Maßnahmen umsetzen müssen, die in den Abwasserbeseitigungskonzepten bereits niedergelegt sind. Welche Maßnahmen darüber hinaus denkbar sind, soll im Rahmen der Erstellung der Umsetzungs-Fahrpläne für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan in einem auf Konsens angelegten Prozess erarbeitet werden. Diese Umsetzungsfahrpläne sollen bis Ende 2012 fertig gestellt sein.

Vor diesem Hintergrund erwarten die Kommunen, dass das Land dieselben Verfahrensweisen, die es bei Abwassermaßnahmen von Gewerbe und Industrie formuliert, auch auf die kommunalen Aktivitäten überträgt. Auch für die Kommunen genügt es, wenn regelmäßig eine Zusammenstellung der konzeptionellen Maßnahmen vorgenommen wird und diese bei den Fortschreibungen der Abwasserbeseitigungskonzepte überprüft werden.

Da das Land im Erlass-Entwurf für die Städte und Gemeinden hier nicht nur detaillierte Vorgaben macht, sondern auch Fristen aus dem Bereich der EU-Wasserrahmenrichtlinie bei der Fortschreibung von Abwassermaßnahmen aufnimmt, drängt sich der Eindruck auf, dass hier zu Lasten der Kommunen und deren Gebührenzahler die Spielräume der EU-Wasserrahmenrichtlinie (Zeiträume bis 2027 sind möglich) erst gar nicht in Erwägung gezogen werden sollen. In dem ganzen Erlass-Entwurf finden sich keinerlei Hinweise, ob derartige Fristen auch für Gewerbe und Industrie oder Straßen NRW gelten sollen.

2.        Mikroschadstoffe

Im Gegensatz zum Erlass-Entwurf (Stand Mai 2010) ist das Thema Mikroschadstoffe (wie z. B. PFT) im Erlass-Entwurf vom Juni 2010 nicht mehr enthalten. Dies begrüßen wir ausdrücklich, da das Thema „Spurenstoffe“ noch einer tiefer gehenden Diskussion bedarf.

3. Niederschlagswasserbeseitigung

In dem Erlass-Entwurf wird durchgängig von einem Niederschlagswasserbeseitigungskonzept ausgegangen. Ein solches gibt es nach dem § 53 Abs. 1 b LWG NRW nicht.

Nach § 53 Abs. 1 b LWG NRW soll vielmehr das Abwasserbeseitigungskonzept auch Aussagen darüber enthalten, wie zukünftig in den Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 51 a LWG NRW und der städtebaulichen Entwicklung beseitigt werden kann. Dabei sind die Auswirkungen auf die bestehende Entwässerungssituation sowie die Auswirkungen auf das Grundwasser und die oberirdischen Gewässer darzustellen. Der Erlass-Entwurf überdehnt damit den Gesetzes-Wortlaut.

Es ist als völlig ausreichend anzusehen, wenn die Städte und Gemeinden im Rahmen des Abwasserbeseitigungskonzeptes darstellen, wie das Niederschlagswasser beseitigt wird (Mischwasserkanäle, Regenwasserkanäle), wie viele Einleitungsstellen in Gewässer es bei den Regenwasserkanälen gibt und welche Rückhalte- oder Vorbehandlungsanlagen an welchen Einleitungsstellen betrieben werden oder gegebenenfalls an bestimmten Einleitungsstellen noch erforderlich sein könnten.

Die kommunalen Spitzenverbände sehen mit Sorge, dass die im Wege von freiwilligen Vereinbarungen und konsensorientierten Lösungen entwickelten Formen der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie gefährdet werden können. Dieses gilt insbesondere, wenn Zusagen des MUNLV NRW gegenüber den Kommunen nicht eingehalten werden. Auch ein Musterumsetzungsfahrplan, der für Mitte des Jahres angekündigt war, liegt noch nicht vor.

Es verdichtet sich darüber hinaus nach der Lektüre des Erlass-Entwurfes unser Eindruck, dass das Land bei Umsetzung nicht alle Verursacher gleichbehandelt, sondern gerade die Kommunen mit überbordenden bürokratischen Vorschriften überzieht. Solche Vorgehensweisen erhöhen weder die Akzeptanz noch die Kooperationsbereitschaft. Auch ist nicht zu erkennen, dass dadurch tatsächlich eine deutlich schnellere nachhaltige Verbesserung der Gewässersituation eintritt.

Vor diesem Hintergrund halten wir erneut ein Gespräch darüber für erforderlich, welche Maßnahmen unter Beteiligung der Kommunen wie umgesetzt werden sollen.

Insoweit stehen die kommunalen Spitzenverbände auch bereit, den Kommunalaufsichtsbehörden gemeinsam mit dem MUNLV NRW in geeigneter Weise zu verdeutlichen, dass die Umsetzung von ABK-Maßnahmen eine pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit ist und diese Maßnahmen vollständig über die Abwassergebühren refinanziert werden. Angespannte kommunale Haushaltslagen können deshalb kein Grund dafür sein, die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht durch die Städte und Gemeinden zu behindern.

Unabhängig davon findet das vom MUNLV NRW gewählt Verfahren, eine Arbeitshilfe „Niederschlagswasserbeseitigungskonzept“ unter Beteiligung des LANUV und der Bezirksregierungen zu erarbeiten, nach wie vor keine Zustimmung, weil das Land Nordrhein-Westfalen offensichtlich nicht beabsichtigt, beim Standardabbau mit gutem Beispiel voranzugehen. Immerhin gibt es bereits einen ABK-Erlass.

 

Az.: II/2 24-30 qu/qu

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search