Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 411/2013 vom 23.05.2013

Stellungnahme zur Rechtsverordnung über Prüfung von Abwasserleitungen

Das Umweltministerium hat den kommunalen Spitzenverbänden mit Schreiben vom 26.04.2013 den Entwurf einer Rechtsverordnung zur Funktionsprüfung von Abwasserleitungen - die sog. Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (SüwV Abw NRW 2013- Entwurf — Stand: 12.04.2013) — zugeleitet. Zu diesem Entwurf hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und der VKU (Landesgruppe NRW) mit Schreiben vom 16.05.2013 Stellung genommen (abrufbar für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Internet des StGB NRW - Mitgliederbereich - unter: Info nach Fachgebieten/Umwelt, Abfall, Abwasser). Im Einzelnen:

Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 ist am 16.03.2013 das Landeswassergesetz (LWG NRW) geändert worden (GV NRW 2013, S. 133ff.). Der § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen) ist zum 16.03.2013 weggefallen. Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 LWG NRW (neue Fassung) kann nunmehr eine neue Landes-Rechtsverordnung über die Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen erlassen werden. Diese Rechtsverordnung liegt nun als Entwurf (Stand: 12.04.2013) vor.

In die neue Rechtsverordnung wird die Selbstüberwachungsverordnung Kanal NRW 1995 vom 16.01.1995 (SüwV Kan NRW, GV NRW 1995, S. 64) integriert werden (§§ 1 bis 6 SüwV Abw NRW 2013-Entwurf). Die SüwV Kan NRW 1995 regelt seit dem 01.01.1996 insbesondere die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von öffentlichen Abwasserkanälen. Ohne die neue Rechtsverordnung kann das geänderte LWG NRW zurzeit nicht vollzogen werden (so auch: VG Minden, Urteil vom 03.04.2013 — Az.: 11 K 2559/12). Damit ist der Erlass der Rechtsverordnung und deren Inkrafttreten zunächst abzuwarten, weil in dieser Rechtsverordnung alle Einzelheiten zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (wie z.B. Prüffristen, Prüfung durch anerkannte Sachkundige, Verwendung einer landeseinheitlichen Prüfbescheinigung usw.) geregelt werden sollen. Insoweit wird in der neuen Rechts-Verordnung teilweise der Regelungsinhalt wiederkehren, der in dem am 16.03.2013 weggefallenen § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW Regelungsgegenstand war.

Die kommunalen Spitzenverbände und der VKU (Landesgruppe NRW) haben in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 16.05.2013 (Anlage 2) insbesondere folgende Änderungen eingefordert:

1.  Keine Verschärfung der SüwV Kan NRW 1995

Die in der SüwV Abw NRW 2013 in den §§ 1 bis 6 vorgesehene Übernahme der SüwV Kan NRW 1995 muss ein 1:1 erfolgen. Eine Verschärfung der Anforderungen wird abgelehnt (Ziffer 1.1 der Stellungnahme).

2. Übernahme der Fristen in die Anlage 1 der SüwV Abw NRW 2013 — Entwurf

Es bedarf einer klaren Übergangsregelung, wie die bereits laufenden Prüffristen für öffentliche Abwasserkanäle (1. Untersuchungstranche: 1.1.1996 bis 31.12.2005; 2. Untersuchungstranche: 1.1.2006 bis 31.12.2020) fortgeführt werden. Rechtsklarheit wird dadurch geschaffen, dass in der Anlage 1 des Verordnungs-Entwurfes die bisher geltenden Fristen eingesetzt werden (Ziffer 1.2 der Stellungnahme).

3. Erweiterung der Prüfumfanges (Ziffer 1 a der Anlage 1 der SüwV Abw NRW 2013 - Entwurf)

Die Selbstüberwachung von öffentlichen Kanalisationen wird im Hinblick auf die Regelung in der Anlage 1 Ziffer 1 a erweitert. Künftig sollen die Städte und Gemeinden nicht nur die Hauptkanäle in der Straße (einschließlich der Einbindungen der Anschlusskanäle) prüfen, sondern auch die Haus- und/oder Grundstücksanschlussleitungen prüfen, wenn diese Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind und in der neuen SüwV Abw NRW 2013 Fristen für die erstmalige Prüfung in § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwV Abw 2013 festgelegt sind.

Diese Regelungserweiterung kann nachvollzogen werden, weil eine ganzheitliche Prüfung des Abwasserleitungssystems Sinn macht. Für Grundstücksanschlüsse, die kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind, gilt die Regelung nicht, weil der Teil 1 des Kapitels 1 nur für öffentliche Abwasserkanäle gilt (§ 7 Satz 2 SüwV Abw 2013 — Entwurf). In diesen Fällen muss der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte (§ 8 Abs. 6 SüwV Ab NRW 2013 — Entwurf) nicht nur die privaten Abwasserleitungen auf seinem Grundstück, sondern auch den Grundstücksanschluss prüfen, weil dieser dann in seinem Verantwortungsbereich liegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2012 — Az.: 14 A 2688/09 - ; OVG NRW, Urteil vom OVG NRW, Beschl. vom 18.06.2012 — Az.: 15 A 989/12 - ; OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2011 — Az.: 15 A 2625/09 - ; VG Minden, Urteil vom 30.01.2013 — Az.: 11 K 2605/12).

In Anbetracht der Tatsache, dass seit dem Beginn der Diskussion über das Thema „Dichtheitsprüfung“ (März 2011) sehr viel Zeit vergangen ist, wurde eingefordert, dass die Stadt bzw. Gemeinde insbesondere das Recht haben muss, die in der Verordnung gesetzten Fristen zu verlängern (Ziffer 1.3 und 2.5 der Stellungnahme).

4. Ersterrichtung/wesentliche Änderung

Im Hinblick auf den zeitlichen Ansatzpunkt für die Wiederholungsprüfung (§ 8 Abs. 8 SüwV Abw NRW 2013 — Entwurf) wurde vorgeschlagen, dass die Zustands- und Funktionsprüfung unverzüglich nach der Errichtung einer neuen Abwasserleitung erfolgen muss. Auch der Begriff der „wesentlichen Änderung“ muss im Interesse der Rechtsklarheit definiert werden (Ziffer 2.3 der Stellungnahme).

5. Wasserschutzgebiete

Bezogen auf die Prüfpflicht in Wasserschutzgebieten wurde eingefordert, in der Rechtsverordnung klarzustellen, dass unter Wasserschutzgebieten, diejenigen Gebiete gemeint sind, die durch Rechtsverordnung rechtsförmlich festgesetzt worden sind. Bei der Festlegung neuer Wasserschutzgebiete nach Inkrafttreten der SüwV Abw NRW 2013 wurde gefordert, dass die hier der Zeitpunkt für die Wiederholungsprüfung gilt bzw. die Stadt bzw. Gemeinde die Fristen in der Verordnung zumindest verlängern können muss (Ziffer 2.4 der Stellungnahme).

6. Prüfung außerhalb von Wasserschutzgebieten

Bei der Prüfung außerhalb von Wasserschutzgebieten wurde die Forderung erhoben, dass die Stadt bzw. Gemeinde die in der Verordnung festgelegten Fristen generell verkürzen und verlängern kann, damit in der Praxis sachgerechte Lösungen — auch im Hinblick auf die zeitgleiche Sanierung öffentlicher Abwasserkanäle - möglich sind. Auch der Regelungsgehalt der § 61 a Abs. 5 LWG NRW a.F. enthielt diese Freiräume (Ziffer 2.5 der Stellungnahme). Zu dem wurde vorgeschlagen zu regeln, dass die zuständigen Wasserbehörden den Städten, Gemeinden und Anstalten des öffentlichen Rechts die erforderlichen Daten über industrielle bzw. gewerbliche Abwassereinleiter zur Verfügung stellen, die den Anhängen 2 bis 57 der Bundes-Abwasser-Verordnung unterfallen und welche künftig die Prüffrist (31.12.2020) nach § 8 Abs. 4 Süw Abw NRW 2013 gelten soll (Ziffer 2.5 der Stellungnahme).

7. Übergangsregelung

Die Übergangsregelung in § 11 SüwV  Abw NRW 2013 — Entwurf ist begrüßt worden, weil sichergestellt sein muss, dass diejenigen Grundstückseigentümer, die seit dem 01.01.1996 eine Dichtheitsprüfung bzw. Funktionsprüfung ihrer privaten Abwasserleitung durchgeführt haben bis zur nächsten Wiederholungsprüfung keine neue Prüfpflicht erfüllen müssen.  Insoweit wird auch honoriert, dass diese Grundstückseigentümer in Erfüllung der bislang geltenden gesetzlichen Anforderungen tätig geworden sind. Dabei ist es wichtig, dass Prüfbescheinigungen im Hinblick auf § 45 Landesbauordnung alte Fassung nach § 66 Landesbauordnung anerkannt werden und im Übrigen auch Prüfbescheinigungen anerkannt werden, die unter Geltung des § 61 a Abs. 3 bis 6 Landeswassergesetz NRW alte Fassung seit dem 31.12.2007 ausgestellt worden sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Muster-Prüfbescheinigung durch das Umweltministerium erst durch Erlass vom 17. Juni 2011 eingeführt werde und deshalb auch anderweitige Prüfbescheinigungen anerkannt werden müssen (Ziffer 2.10 der Stellungnahme).

8. Sachkunde

Im Hinblick auf die Sachkundigen und die in der Praxis festgestellten betrügerischen Machenschaften ist eingefordert worden, dass die Sachkundigen auch bei der Anerkennung ihre Zuverlässigkeit nachweisen müssen und ein Entzug dieser Anerkennung erfolgen muss, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Sachkundige nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Ziffer 2.11 der Stellungnahme).

Über den weiteren Fortgang wird berichtet.

Az.: II/2 24-30 qu/qu

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